Inso - Stillschweigende Anerkennung vbuH?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
blacks2k3
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#1

31.01.2011, 14:03

Hallo!

- Gläubiger hat gegen Schulder in 2004 einen VB erwirkt
- vbuH ist in diesem nicht vermerkt
- Schuldner geht in Insolvenz
- Gläubiger meldet Forderung aus dem VB mit Attribut vbuH an
- es erfolgt kein Widerspruch gegen die Anmeldung mit vbuH
- Insolvenzverwalter stellt die Forderung mit vbuH fest
- Gericht erteilt einen vollstreckbaren Tabellenauszug

Hintergrund der Frage ist das Urteil des BGH vom 18.11.2010, IX ZR 67/10. Dort meint der BGH, dass Kosten und Zinsen das Schicksal der Hauptforderung teilen.

Fragen:
1. Kann der nicht erfolgte Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung der Forderung mit dem Attribut vbuH als "Anerkenntnis" gewertet werden?
2. Besteht der Zinsanspruch seit Rechtskraft des VB oder seit Feststellung der vbuH in der Tabelle?
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
BabyBen

#2

31.01.2011, 14:10

Der Insolvenzverwalter kann das Attribut der vbuH niemals feststellen, anerkennen etc. Er nimmt auf, dass die Forderung als Forderung aus vbuH in die Tabelle auf und damit hat es sich. Will der Schuldner bestreiten, dass es sich um eine vbuH-Forderung handelt, muss er dass im nächsten Prüfungstermin tun. Tut er es nicht, ist der Drops gelutscht.
Gina

#3

31.01.2011, 14:47

Zinsen natürlich seit Erlass des VB, dafür hast du sie ja titulieren lassen. Verjährte Zinsen.... nun ja, da muss sich auch der Schuldner einen Kopf drum machen (Verjährungseinrede). Ihr seid billig an einen Titel mit v.b. u. H. gekommen. Herzlichen Glückwunsch.

Ich kenne es eher so, dass der Schuldner Widerspruch erhebt und die Gläubiger die Sache dann auf sich beruhen lassen.
BabyBen

#4

31.01.2011, 14:49

Gina ich kenne viele Schuldner, welche einfach nicht widersprechen. Oder nicht rechtzeitig widersprechen.
Gina

#5

31.01.2011, 14:51

BabyBen hat geschrieben:Gina ich kenne viele Schuldner, welche einfach nicht widersprechen. Oder nicht rechtzeitig widersprechen.
Ich mache dat nu seit bissi mehr als einem Jahr und bislang haben alle Schuldner die Belehrung des Gerichts sehr ernst genommen. Und kein Gläubiger hat je Feststellungsklage eingereicht. So unterschiedlich sind die Erfahrungen. :lol:
BabyBen

#6

31.01.2011, 15:12

Liegt vielleicht auch an unserem differenten Verfahrenshorizont. Weshalb soll ein IN-Schuldner gegen die Anmeldung der Krankenkasse aus vbuH Widerspruch einlegen. Das wird doch in den allermeisten Fällen nur teurer.
Gina

#7

31.01.2011, 16:37

Ja, bei meinen Schuldner geht es häufig nur um erhöhtes Beförderungsentelt und Erschleichen der Dienstleistung "Beförderung". :lol:
blacks2k3
Foren-Praktikant(in)
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#8

01.02.2011, 15:11

Aber wenn der Schuldner von Gericht und Verwalter über die Rechtsfolgen der Anmeldung mit vbuH belehrt wurde, was diese ja machen müssen, und der Schulder dann keinen Widerspruch dagegen erhebt, kann man von seinem Einverständnis oder Anerkenntnis der vbuH ausgehen. Durch seinen Widerspruch hätte der Schuldner die vbuH ja richterlich überprüfen lassen können.
Bei einer Feststellungsklage wäre das Ergebnis doch dasselbe, wenn der Schuldner sich nicht gegen die Klage wehren würde.

@babyben
#4 Wenn die Schuldner trotz Belehrung über die Rechtsfolgen keinen Gebrauch von ihrem Widerspruchsrecht machen, wieso sollte das zu Lasten der Gläubiger ausgelegt werden?
#6 Weil vielleicht für die Anerkennung von vbuH, auch für Sozialkassenbeiträge, bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die ein Gericht sicherlich besser beurteilen kann, als ein Schuldner? Das die Zahlung von AN-Beiträgen anfechtbar ist, wenn der AG in Insolvenz geht, hat der BGH am 05.11.2009, IX ZR 233/08, bereits entschieden.

Hat jdm Rechtsprechung zur Hand, welche meine Auffassung (kein Widerspruch = Anerkenntnis) stützt?
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
BabyBen

#9

01.02.2011, 15:15

blacks2k3 Du legst mir hier Sachen in den Mund, welche ich nie gesagt habe.
Gina

#10

01.02.2011, 20:06

Außerdem brauchst du doch nix mehr an Rechtsprechung. Das hat auch nix mit Anerkenntnis oder sonstwas zu tun. Ich verstehe nicht so ganz, worum es hier eigentlich geht. Du hast billig einen Titel bekommen (den Tabellenauszug), der ist rechtskräftig und du kannst vollstrecken. Aus. Die. Maus. Wie ein Versäumnisurteil halt (ist was anderes als ein Anerkenntnis). Wenn der Schuldner sich nicht rührt, hat er Pech gehabt. Er wurde belehrt, er hätte Widerspruch einlegen können. Hat er nicht. Warum ist jetzt völlig wurscht. Ob er nun anerkennen wollte oder schlicht die Frist verpennt hat... wen interessiert das noch und wozu? Das Schlussverzeichnis hat Rechtskraftwirkung. Feddisch.

Wer hat denn was anderes - und wenn, was - gesagt?

Du hast doch recht, ist doch alles schick. Ich sehe das Problem nicht.

Und Rechtsprechgung zu "kein Widerspruch = Anerkenntnis" gibt es wohl kaum, weil dem ja eben so nicht sein muss. Klar kann es sein, dass der Schuldner gemeint hat, dass er mit seinem Widerspruch nix bewegen kann oder dass er nichts dagegen machen will, weil die Forderung nun mal aus v. b. u. H. stammt. Aber es könnte auch sein, dass er es einfach versäumt hat.

Kein Widerspruch muss auf keinen Fall heißen, dass er den Rechtsgrund anerkannt hat. Irgendwie ist mir ein Begehr nicht nachvollziehbar. :?
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