Zivilprozess nach Insolvenzeröffnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Honig
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#1

24.01.2011, 15:59

Folgendes Problem: Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18.11.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 27.11.09 rechnet unsere Manandantin Forderungen gegenüber dem Schuldner ab (ärztliche Leistungen). Nach erfolglosem Aufforderungsschreiben haben wir Mahnbescheid gegen den Schuldner beantragt. Dieser legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass er mit Probleme mit seiner Krankenkasse hätte und mit dieser im Rechtsstreit liegt. Wenn ich jetzt die Anspruchsbegründung mache, ist dann der Insolvenzverwalter Partei oder der Schuldner?
BabyBen

#2

24.01.2011, 16:02

Erstens dürften die Forderungen Insolvenzforderungen sein, denn es kommt auf das Entstehen der Forderung, nicht auf die Rechnungsstellung an. Damit ist jede Titulierung unzulässig.

Zweitens: Was hat denn der Insolvenzverwalter damit zu tun. Denkst Du, wir bezahlen für unsere Schuldner die Rechnungen. Da wären wir aber bald selbst pleite. Neh neh. Im Fall des Fall bleibt der Schuldner Schuldner und auch Partei.
Honig
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#3

24.01.2011, 16:07

Die Forderung ist doch erst mit Rechnungserstellung fällig, also hier nach Insolvenzeröffnung und damit ist die Forderung eben nicht insolvenzbehaftet.
BabyBen

#4

24.01.2011, 16:10

Doch Honig, glaub mir. Es kommt nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung an. Diese dürfte mit der Erbringung der ärztlichen Leistungen erfolgt sein.
Honig
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#5

24.01.2011, 16:17

Seit wann das denn? Es kann doch von niemanden verlangt werden, dass er sofort nach der Behandlung die Rechnung schreibt.
Das hab ich so auch noch nie gehört.
BabyBen

#6

24.01.2011, 16:20

Steht in § 38 InsO, der von begründeten Ansprüche, nicht von fälligen Ansprüchen spricht. Ist auch logisch, weil man sonst nämlich durch Verzögerung der Rechnungserstellung verhindern könnte, dass die Forderung zur Insolvenzforderung wird. Und Honig, ich bin mir 110 Prozent sicher, dass es so ist.
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#7

24.01.2011, 16:26

Dein Verfahren ist nach § 240 unterbrochen, Du kannst nur noch zur Tabelle anmelden. Es geht ja eben darum, daß Du nicht selbst manipulieren kannst, ob Deine Forderung Insolvenzforderung ist oder nicht. Das kann man nur ausschließen, wenn es nicht auf die Rechnungsstellung ankommt.
BabyBen

#8

24.01.2011, 16:30

Unterbrochen werden aber nur Verfahren, welche am Tag der Insolvenzeröffnung schon anhängig sind. Alle anderen Klagen etc. sind wegen Unzulässigkeit abzuweisen. Ansonsten stimmt es: Anmeldung zur Insolvenztabelle.
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#9

24.01.2011, 17:06

Ach, ich hatte irgendwie gedacht, das Mahnverfahren liefe schon. Dann gibt es hier natürlich gar nicht erst was zu unterbrechen. 8)
Gina

#10

24.01.2011, 21:32

§§ 38, 40, 41 InsO.
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