Antrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO

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schatz
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#1

24.01.2011, 13:50

Hallo alle zusammen,

ich habe hier eine Frage bzgl. eines Antrags nach § 850 f Abs. 1 ZPO. Der Schuldner schuldet der Gläubigerin gem. Vergleich laufenden sowie rückfälligen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Nun kommt der Schuldner mit dem vom Gericht angesetzen Betrag nicht aus. Ich soll nun einen Antrag stellen, weil der Schuldner eine Immobilie hat und wollte hier fragen, ob es sinnvoll ist, da ich nicht weiß, ob die Miete (Darlehen) voll anzurechnen ist...

Hat hier jemand vielleicht Erfahrung mit dem Thema?? Ich komme hier nicht weiter :-(
Zuletzt geändert von schatz am 28.01.2011, 17:57, insgesamt 2-mal geändert.
Geiselmann
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#2

24.01.2011, 18:17

Hallo,

im pfandfreien Betrag sind Wohnkosten enthalten.
Der Schuldner kann nicht Immobilienvermögen aufbauen und seine Schulden nicht bezahlen.
Eine Bescheinigung gem. § 850f Abs. 1a ZPO wird er kaum erhalten.

S. Geiselmann
schatz
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#3

27.01.2011, 15:01

Klar rechnet das Gericht Wohnkosten mit rein, aber wenn die Kosten durch das Darlehen mehr beträgt, kann man dann was machen?
Zuletzt geändert von schatz am 28.01.2011, 17:58, insgesamt 1-mal geändert.
schatz
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#4

27.01.2011, 17:04

Ich habe mal jetzt ein wenig recherchiert..

Also unser Mandant verdient im Monat netto 2000 Euro und hat eine unterhaltspflichtige Tochter

Wenn ich nach der Pfändungstabelle gehe, dürften nur 427,05 Euro pfändbar sein. Warum wird dem Schuldner für die Ehefrau (Unterhalt) aber einen Betrag in höheren Beträge monatlich gepfändet?

Bitte um HILFE
Zuletzt geändert von schatz am 28.01.2011, 17:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Liesel
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#5

27.01.2011, 18:34

Unterhaltspfändung nach 850 d ZPO? Da gilt die Pfändungsfreigrenze nach 850 c nicht.
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