ZV ohne Original
Verfasst: 23.01.2011, 11:14
Hallo Foris,
alles mal gelernt, aber mangels Praxis habe ich doch einiges vergessen, fürchte ich. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Hier der Sachverhalt:
Es geht um ein Verfahren, das 1991 begonnen hat. K gibt B ein Auto zur Reparatur. Der kann es nicht reparieren, unterschreibt stattdessen eine Bestätigung, dass er K als Ausgleich 2.500 DM überweisen will. Tut er aber nicht. K erwirkt MB und VB, keine Reaktion. VB lautet also auf Zahlung von 2.500 DM plus Nebenkosten.
Vollstreckungsversuche scheitern, B legt EV hab, hat angeblich keine Vermögenswerte.
Die Anwältin von K reicht Klage auf Herausgabe des PKW ein. B meldet sich nicht, es ergeht VU auf Herausgabe des Fahrzeugs, B hat natürlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.
RAin lässt Kosten festsetzen (rund 500,- DM), übersendet K nur eine Kopie des KFB. Sie versucht mittels Zwangsvollstreckungsaufträgen diese 500,- DM einzutreiben (mittlerweile 1994), ohne Erfolg. Das Verfahren endet dann sozusagen im Nirgendwo.
Nun ist der B offenbar wieder zu Geld gekommen, so dass wir versuchen wollen, erneut zu vollstrecken.
Wir haben jedoch nur das Original des VUs sowie des VBs.
Ist es richtig, dass wir nun die im VB festgesetzten Beträge eintreiben lassen können (Hauptforderung von 2.500 DM plus 10 % Zinsen seit 1991 sind mittlerweile zu rund 4000 EUR geworden), die Kosten des streitigen Verfahrens aber nicht, da wir den Original KFB nicht haben? (Die frühere Anwältin dürfte die Akte ja zwischenzeitlich vernichtet haben.)
Was passiert, wenn wir dem Gerichtsvollzieher Original VB, Original VU und Kopie des KFB geben?
Wenn wir die festgesetzten 500 DM nicht mehr eintreiben können, können wir dann zumindest dennoch die aus den Vollstreckungsversuchen entstandenen Kosten (EMA, GV) eintreiben lassen?
Danke schon mal!
Gruß
alles mal gelernt, aber mangels Praxis habe ich doch einiges vergessen, fürchte ich. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Hier der Sachverhalt:
Es geht um ein Verfahren, das 1991 begonnen hat. K gibt B ein Auto zur Reparatur. Der kann es nicht reparieren, unterschreibt stattdessen eine Bestätigung, dass er K als Ausgleich 2.500 DM überweisen will. Tut er aber nicht. K erwirkt MB und VB, keine Reaktion. VB lautet also auf Zahlung von 2.500 DM plus Nebenkosten.
Vollstreckungsversuche scheitern, B legt EV hab, hat angeblich keine Vermögenswerte.
Die Anwältin von K reicht Klage auf Herausgabe des PKW ein. B meldet sich nicht, es ergeht VU auf Herausgabe des Fahrzeugs, B hat natürlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.
RAin lässt Kosten festsetzen (rund 500,- DM), übersendet K nur eine Kopie des KFB. Sie versucht mittels Zwangsvollstreckungsaufträgen diese 500,- DM einzutreiben (mittlerweile 1994), ohne Erfolg. Das Verfahren endet dann sozusagen im Nirgendwo.
Nun ist der B offenbar wieder zu Geld gekommen, so dass wir versuchen wollen, erneut zu vollstrecken.
Wir haben jedoch nur das Original des VUs sowie des VBs.
Ist es richtig, dass wir nun die im VB festgesetzten Beträge eintreiben lassen können (Hauptforderung von 2.500 DM plus 10 % Zinsen seit 1991 sind mittlerweile zu rund 4000 EUR geworden), die Kosten des streitigen Verfahrens aber nicht, da wir den Original KFB nicht haben? (Die frühere Anwältin dürfte die Akte ja zwischenzeitlich vernichtet haben.)
Was passiert, wenn wir dem Gerichtsvollzieher Original VB, Original VU und Kopie des KFB geben?
Wenn wir die festgesetzten 500 DM nicht mehr eintreiben können, können wir dann zumindest dennoch die aus den Vollstreckungsversuchen entstandenen Kosten (EMA, GV) eintreiben lassen?
![Keine Ahnung-Smiley :ka](./images/smilies/ka.gif)
Danke schon mal!
Gruß