Zwangsverwaltung - ein Titel und mehrere Wohnungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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PeeDee
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#1

19.01.2011, 08:32

Wir haben für eine WEG gegen einen Wohngeldschuldner einen Titel über gut 6.000 €.
Der Schuldner hat insgesamt ca. 30 Wohnungen in dieser WEG.
Die WEG bzw. die Verwaltung will jetzt aus diesem einen Titel für 10 Wohnungen die Zwangsverwaltung beantragt haben.

Kann ich die Zwangsverwaltungen mit dem einen Titel in einem Antrag beantragen und dort die 10 Wohnungen aufführen?
Muss ich die Forderung quoteln?
Oder muss ich für jede Wohnung einen gesonderten Antrag stellen und da quoteln und bräuchte ich dann nicht entweder noch 9 vollstreckb. Ausfertigungen oder müsste warten, bis der Titel zurückkommt?
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PinkLady
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#2

19.01.2011, 09:48

Weist der Tenor jede Wohnung und den daraus resultierenden Forderungsbetrag für sich aus oder steht da nur " wird verurteilt € 6.000,00 zu zahlen " ?
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PeeDee
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#3

19.01.2011, 10:00

Ist ein Teil-AU, da steh nur "...verurteilt 6000 € zu zahlen..." der Titel bezieht sich aber nicht auf die Wohnungen
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#4

19.01.2011, 10:15

Du willst doch die gesamten € 6.000,00 aus der Zwangsverwaltung für 10 Wohnungen befriedigen oder? Also nach meinen schlauen Büchern brauchst Du nur einen vollstreckbaren Titel. Welche Grundstücke dann verwaltet werden sollen, musst du in dem Antrag genau bestimmen (irgendwie auch einleutend wenn man drüber nachdenkt).

ABER: Ich muss dazu sagen ich habe das noch nie gemacht und jetzt auch nur schnell mal nachgelesen. Schau mal ob du im ZVG näheres dazu findest
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#5

19.01.2011, 10:20

Also ich will gar nichts :lol: außer vielleicht nen PfüB machen mit dem Titel.

Also ein Antrag, alle 10 Wohnungen aufführen Titel dranklemmen.
Dass ich die Grundstücke genau aufführen muss ist mir klar :wink: aber normalerweise hab ich einen Titel und eine Wohnung zum Zwangsverwalten.
Bleibt noch die Frage mit den Quoten.
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#6

19.01.2011, 10:59

Bleibt noch die Frage mit den Quoten.
Hier kann ich dir leider nicht weiterhelfen aber was ist wenn du dazu mal einen Rechtspfleger befragst? Mit viel Glück findest Du einen der bereit ist sich mit deiner Frage auseinander zu setzen.
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PeeDee
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#7

19.01.2011, 14:23

so viel Zeit zu suchen bis ich einen finde hab ich nicht, das kann in Köln dauern :lol:
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#8

19.01.2011, 14:26

Oh sch... naja dann ruf halt in einem anderen Gericht an, müsste ja aufs selbe raus kommen.
Geiselmann
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#9

19.01.2011, 17:45

Hallo,

mit dem Titel über 6.000,00 € können Sie einen PfüB erwirhken und auch die Zwangsverwaltung bzw. die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 5 des ZVG betreiben.

Wenn Sie in RKL 2 das Verfahren betreiben wollen, geht das nur aus den Beträgen, die auf die beteffende Einheit entfallen.
Hier ist § 10 Abs. 3 Satz 2 ZVG einschlägig:
Für die Vollstreckung genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung , die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

S. Geiselmann
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