Hi,
ich habe eine Antrag auf nochmalige Abgabe der EV über den Verbleib des Kaufpreises aus Grundstücksverkauf gestellt. Waren immerhin
75.000,00 EUR. Dies stand in der EV vom Juli 10.
Der GV meinte, dass hier keine Berechtigung zur Nachbesserung bestehe
Ist das so?? Hab mich ziemlich darüber geärgert. Das Geld hat sie wahrscheinlich schon verprasst
nochmalige Abgabe der EV
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Hallo,
womit begründet der GVZ das? Hast du ihn mal angerufen?
Meiner Meinung nach hast du Recht und es müsste eine Ergänzung der EV zulässig sein.
Ich würde mich auch sehr ärgern... Aber das bringt natürlich nichts
womit begründet der GVZ das? Hast du ihn mal angerufen?
Meiner Meinung nach hast du Recht und es müsste eine Ergänzung der EV zulässig sein.
Ich würde mich auch sehr ärgern... Aber das bringt natürlich nichts
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er begründet es so:
"Die Schu. hat die EV ordnungsgemäß abgeleistet. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig ist. Auch sind in dem Verzeichnis keine widersprüchlichen Angaben gemacht worden.
Eine Berechtigung zur Nachbesserung ergibt sich aus dem Verkauf des Grundbesitzes nicht."
"Die Schu. hat die EV ordnungsgemäß abgeleistet. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig ist. Auch sind in dem Verzeichnis keine widersprüchlichen Angaben gemacht worden.
Eine Berechtigung zur Nachbesserung ergibt sich aus dem Verkauf des Grundbesitzes nicht."
ich habe eine Antrag auf nochmalige Abgabe der EV
das hier sind zwei unterschiedliche Dinge !!! Wenn das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis unrichtig oder lückenhaft ist, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Da du hier aber begründeten Verdacht hast, dass sich die Vermögensverhältnise des Sch geändert haben, kannst du die ERNEUTE Abgabe der EV beantragen, nicht aber eine Nachbesserung. WAS GENAU hast du denn beantragt?Der GV meinte, dass hier keine Berechtigung zur Nachbesserung besteh
Wann hattet ihr denn Kenntnis von der Vermögensversicherung des Schuldners? Was wurde unternommen vomTage der Kenntnis bis zum Tage des neuen GV-Auftrages? Hat der Schuldner eine Bankverbindung angegeben und wurde dieses gepfändet? War der verkaufte Grundbesitz belastet?
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Ich hatte eine Nachbesserung beantragt!
Wir hatten EV beantragt, wobei uns v. GV mitgeteilt wurde, dass bereits am 07.07.10 die EV abgeleistet wurde; dieses VZ haben wir dann angefordert, woraus sich ergab, dass die Schu. Grundbesitz hat. Auf Nachfrage beim Grundbuchamt erhielt ich die Antwort, dass das Grundstück für 75.000,00 EUR an Dritte veräußert worden ist.
Daraufhin habe ich eine Nachbesserung der EV beantragt.
Wir hatten EV beantragt, wobei uns v. GV mitgeteilt wurde, dass bereits am 07.07.10 die EV abgeleistet wurde; dieses VZ haben wir dann angefordert, woraus sich ergab, dass die Schu. Grundbesitz hat. Auf Nachfrage beim Grundbuchamt erhielt ich die Antwort, dass das Grundstück für 75.000,00 EUR an Dritte veräußert worden ist.
Daraufhin habe ich eine Nachbesserung der EV beantragt.
Ich hätte erstmal ins Grundbuch geguckt. Es liegt ja die Vermutung nahe, dass der Schuldner nichts vom Kaufpreis gesehen hat, sondern das das Geld an den bestrangig gesicherten Gläubiger geflossen ist. Dann hat der Schuldner in der Tat nichts nachzubessern oder zu ergänzen.
Eine Nachbeserung greift auf den Zeitpunkt der Abgabe der EV zurück. War der Grundbesitz da noch nicht veräußert, geht eine Nachbesserung nicht. Die Antwort des GV war dann richtig.
War der Verkauf erst danach, so kann eine erneute Abgabe der EV erfolgen.
War der Verkauf erst danach, so kann eine erneute Abgabe der EV erfolgen.
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schönen Dank für Eure Antworten