Servus!
Ich habe im Oktober 2010 einen Kombi-Antrag an den Gerichtsvollzieher rausgegeben, der unter anderem auch umfaßte, dass dieser, wenn die Voraussetzungen vorliegen, sich beim Gericht einen Beschluss nach §§ 758, 758 a ZPO besorgen soll und dann, wenn der vorliegt, diesen vollstreckt.
Jetzt gibt mir der Gerichtsvollzieher die Unterlagen zurück mit der Empfehlung, mir doch einen solchen Beschluss beim Gericht zu besorgen und ihm diesen dann zukommen zu lassen.
Kann ich dem jetzt die Unterlagen wieder zurückschicken und auf unseren Auftrag hinweisen? Kostet doch jetzt alles unnötig Zeit.
GVZ gibt Unterlagen trotz eindeutiger Antragstellung zurück
- Liesel
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Hm, theoretisch kannst du ihm das zurückschicken mit Verweis auf den Antrag. Ich würde aus Zeitersparnisgründen allerdings den Antrag bei Gericht stellen und darauf hinweisen, daß die Vollstreckungsunterlagen mit dem Beschluß dann gleich an den GV übersandt werden sollen.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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Okay, dann mach ich es eben selbst.
Aber lesen sollte doch nicht so schwer sein, oder?
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- skugga
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Diese Handlungsweise sollte ich mir vielleicht auch mal zu eigen machen...passion86 hat geschrieben:Denke der GV hat soviel zu tun, dass er auf sowas keine lust hat =)
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Die Anträge auf Weiterleitung der Unterlagen an das Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses werden von den meisten Kollegen, auch von mir, zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht beachtet, da es entgegen der Weiterleitung eines Haftbefehlsantrages keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.
Es ist allein Aufgabe des Gläubigers, Sorge dafür zu tragen, dass der Beschluss beim Amtsgericht beantragt wird, und nicht Aufgabe des GVs diesen an das Amtsgericht zu schicken.
Warum muss in diesem Fall (Kombi-Auftrag) ein Beschluss beantragt werden? Gem. § 807 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZPO kann doch das EV-Verfahren eingeleitet werden.
Es ist allein Aufgabe des Gläubigers, Sorge dafür zu tragen, dass der Beschluss beim Amtsgericht beantragt wird, und nicht Aufgabe des GVs diesen an das Amtsgericht zu schicken.
Warum muss in diesem Fall (Kombi-Auftrag) ein Beschluss beantragt werden? Gem. § 807 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZPO kann doch das EV-Verfahren eingeleitet werden.
Dann hat man also einfach Glück, wenn der Gerichtsvollzieher den Beschluss beantragt? Hatte nämlich auch schon den Fall, wo er das gemacht hat. Okay, dann weiß ich das jetzt.
Es war schon EV-Termin bestimmt, der Schuldner war nicht erschienen und ein Haftbefehl wurde erlassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aber immer nicht angetroffen. Deswegen soll jetzt der Beschluss zur Durchsuchung beantragt werden.
Es war schon EV-Termin bestimmt, der Schuldner war nicht erschienen und ein Haftbefehl wurde erlassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aber immer nicht angetroffen. Deswegen soll jetzt der Beschluss zur Durchsuchung beantragt werden.
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Der Durchsuchungsbeschluss ist im Haftbefehl bereits inkludiert und daher ein seperater Beschluss nicht nötig.
Oder meinst Du die Ermächtigung in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu verhaften?
Oder meinst Du die Ermächtigung in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu verhaften?
Zuletzt geändert von H.Stummeyer am 05.01.2011, 16:56, insgesamt 1-mal geändert.