Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zurücknehmen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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DieAnja
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#1

28.12.2010, 14:22

hallo...ich verstehe das Problem des GBA nicht!

wir haben im November die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt. Das Grundbuchamt schreibt 2 Wochen später, dass der Eintragung noch Hindernisse entgegenstehen innerhalb einer Frist von einem Monat, danach soll der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden wird.

Eine Woche nach dem Brief hat die Schuldnerin gezahlt und wir teilten dem GBA mit, dass wegen Zahlung der Antrag auf Eintragung zurückgenommen wird. Nun teilte das GBA mit, dass "der Antrag auf Rücknahme des Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek" nicht den grundbuchlichen Formvorschriften (§ 31, 29 GBO) entspricht und wir uns an einen Notar unserer Wahl wenden sollen (sprich beglaubigen lassen).

Frage: Wozu?? Die Eintragung ist (noch) nicht erfolgt und der Antrag erfolgte doch auch nicht in beglaubigter Form.

Soll ich jetzt einfach abwarten bis alle Fristen abgelaufen sind, damit der erste Antrag kostenpflichtig abgewiesen wird??

und wer trägt dann die Kosten? die Schuldnerin, weil sie zu einem ungünstigen Zeitpunkt gezahlt hat? Was ist hier denn jetzt noch sionnvoll??
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#2

28.12.2010, 15:05

Ich würde an Deiner Stelle einfach beim Gericht anrufen und nachfragen, das dürfte das Einfachste sein. Mache ich auch immer, die sind da ja auch immer sehr nett.
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#3

28.12.2010, 15:41

1.
"Die Form nach §§ 31, 29 GBO ist auch dann zu fordern, wenn das Grundbuchamt Vollstreckungsmaßnahmen vornimmt, also insbesondere für die Rücknahme eins Antrags zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek" (OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 62).
2.
Die Gerichtskosten für die Antragsrücknahme trägt zunächst einmal der Gläubiger, der den Antrag gestellt/zurückgenommen hat.
Es handelt sich hier aber wohl um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner dem Gläubiger erstatten muss (§ 788 ZPO).
Jupp03/11

#4

28.12.2010, 15:53

Welche Eintragungshindernisse bestehen/bestanden?
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#5

04.01.2011, 10:15

Die Hindernisse der Eintragung bestanden darin, dass im Forderungskonto wohl Zahlungen der Schuldnerin nicht berücksichtigt wurde (das stimmt aber nicht, was in einen ausführlichem Beschwerdeverfahren bestätigt wurde = Zahlungen wurden berücksichtigt) und die Zustellkosten des KFB sollten nachgewiesen werden.

Daraufhin wurde 3 Tage später wie gesagt der Antrag zurückgenommen, weil die Schuldnerin gezahlt hatte und nun halt das Schreiben, das dem Antrag auf Rücknahme des Antrages nicht entsprochen werden kann.

Was nun? Einfach Frist abwarten, damit der Antrag auf Rücknahme der Antrages zurückgewiesen wird??? Die Frist endet am 10.01.2011. Die Frist zur Behebung der Hindernisse endet am 13.01.2011. Die Frist auch einfach abwarten, damit der eigentliche Antrag auf Eintragung (der sich ja mit Zahlung erledigt hat) zurückgewiesen wird???
Das wäre nach meinem Bauchgefühl die einfachste Methode um ohne Notar aus dem Antragswirrwarr herauszukommen. Was sagt ihr?
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#6

04.01.2011, 13:08

:schieb
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#7

04.01.2011, 13:23

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das dortige Schreiben vom ..... und teilen dazu mit, dass in der von Ihnen geforderten Form keine Rücknahme erfolgen wird. Wir bitten um Kenntnis.

Danach wird das Gericht wohl im Beschlusswege abweisen, was im Ergebnis kostenmäßig das günstigste m. E. ist.
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#8

26.01.2011, 11:54

ich hab jetzt den Zurückweisungsbeschluss, der kostenpflichtig nach 130 KostO ergangen ist...Welcher Abs. trifft denn jetzt zu, bzgl. der Kosten? Ich bin für Absatz 2, weil ja die Erledigung vor Eintragung (Vornahme der Handlung) erfolgt... das wären dann 12,00 €..also wesenlich billgier als notarkosten, die noch dazukommen würden.
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#9

09.02.2011, 14:38

und es kam eine Rechnung in Höhe von 24,00 € :roll:
noch eine kurze frage...

die ja auch die Kosten im Rahmen der ZV entstanden sind, kann ich diese 24,00 € jetzt auch der Schuldnerin aufbrummen?? Hätte sie nicht gezahlt, hätte sie die Kosten ja auch zu tragen, oder??
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#10

09.02.2011, 15:39

Hallo,

sehe ich genauso.
Wenn Sie nicht gezahlt hätte, wäre die ZwaSi eingetragen worden und die Kosten wären ebenso angefallen. Durch die Zahlung hat sich der Grund für die Eintragung der ZwaSi erledigt. Aber eben erst nachdem der Antrag auf die Vollstreckungshandlung gestellt wurde.

Würde ich analog zu dem Sachverhalt behandeln, wie wenn man einen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids los schickt und ne Woche später kommt dann die Zahlung der Hauptsache. Da sind die angefallenen Gerichtskosten ja auch noch vom Schuldner zu begleichen.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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