Hallöchen,
ich stehe gerade total auf dem Schlauch und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Unser Mandant hat eine Forderung gegen den Schuldner i. H. v. ca. 400,00 €. Mein Chef wollte eine Sicherungshypothek eintragen lassen, dies geht lt. § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO aber leist erst bei einem Mindestbetrag von 750,00 €.
Laut Grundbuchauszug hat der Schuldner eine Eigentumswohnung und die Zwangsvollstreckung wurde angeordnet.
Jetzt soll ich mir überlegen, was es noch an Vollstreckungsmöglichkeiten gibt. Habe ich jetzt schon getan, mir fällt dummer weise nur nichts ein...
Habt ihr eine Idee?
Ich danke euch schon jetzt!!
Sicherungshypothek, Mindestwert nicht erreicht.
Du meinst die Zwangsversteigerung wurde angeordnet, oder?
Du könntest es z.B. mit einer Kontopfändung versuchen und hoffen, dass der Versteigerungserlös höher ist, als die Belastungen.
Du könntest es z.B. mit einer Kontopfändung versuchen und hoffen, dass der Versteigerungserlös höher ist, als die Belastungen.
Wer bekommt denn dann die Forderung? kaum die BankRapunzel hat geschrieben:Du meinst die Zwangsversteigerung wurde angeordnet, oder?
Du könntest es z.B. mit einer Kontopfändung versuchen und hoffen, dass der Versteigerungserlös höher ist, als die Belastungen.
Wenn alle Gläubiger befriedigt sind und ein Überschuß vorhanden ist, kriegt den wohl der Schuldner, oder wer sonst?
und der Schuldner ist so blöde und läßt sich das Geld auf das gepfändete Konto überweisen!?
@ Leniiiiiiiiii: Hast Du einen aktuellen Grundbuchauszug vorliegen? Welche Belastungen sind in Abt. III eingetragen? Wann wurde die Versteigerung angeordnet? Wie weit ist das Versteigerungsverfahren gediegen?
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Hallo,
neben der Sicherungszwangshypothek gibt es noch im Rahmen der Immobiliarvollstreckung, die Zwangsversteigerung aus dem persönlichen Anspruch und die Zwangsverwaltung.
Da der persönliche Anspruch in RKL 5 des § 10 ZVG ist, gehen die eingetragenen Rechte vor.
Darüberhinaus besteht auch eine Haftung für entstehende Gerichtskosten.
Ob dies sinnvoll ist muss anhand der Grundbuchsituation und des Verkehrswerts beurteilt werden.
Der Rückgewähranspruch ist der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Gläubiger der Grundschuld auf Ausgleich der Bereicherung nach Wegfall des Sicherungsrechts durch Rückgewähr der Grundschuld. Nähers Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Anm. 1886.
S. Geiselmann
neben der Sicherungszwangshypothek gibt es noch im Rahmen der Immobiliarvollstreckung, die Zwangsversteigerung aus dem persönlichen Anspruch und die Zwangsverwaltung.
Da der persönliche Anspruch in RKL 5 des § 10 ZVG ist, gehen die eingetragenen Rechte vor.
Darüberhinaus besteht auch eine Haftung für entstehende Gerichtskosten.
Ob dies sinnvoll ist muss anhand der Grundbuchsituation und des Verkehrswerts beurteilt werden.
Der Rückgewähranspruch ist der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Gläubiger der Grundschuld auf Ausgleich der Bereicherung nach Wegfall des Sicherungsrechts durch Rückgewähr der Grundschuld. Nähers Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Anm. 1886.
S. Geiselmann
Glaub mir, es gibt so blöde Schuldne.Jupp03 hat geschrieben:und der Schuldner ist so blöde und läßt sich das Geld auf das gepfändete Konto überweisen!?