ZV möglich bei Einstellung InsO nach § 211 InsO ???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SleazZ
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#1

14.12.2010, 14:03

Hi!

Wisst ihr, ob ich die Zwangsvollstreckung weiterbetreiben kann, wenn ein Insolvenzverfahren wg. Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO eingestellt worden ist?

Wenn ja, kann ich dann die Vollstreckung normal weiterbetreiben, d. h. mit altem Titel, allen bisher angefallenen Kosten und Zinsen (also auch Kosten und Zinsen, die nach Verfahrenseröffnung InsO angefallen sind)?

Danke schonmal für Antworten :D :D :D
SleazZ
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#3

14.12.2010, 14:13

heißt das jetzt, ich kann vollstrecken?!

Hab mir die Beiträge durchgelesen, aber keine 100%ig eindeutige antwort gefunden.....
Gina

#4

14.12.2010, 14:57

§ 211 InsO besagt: Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Das heißt, es ist wohl erstmal etwas verteilt worden und dann eingestellt worden, weil es für die tatsächlich aufgelaufenen Masseverbindlichkeiten insgesamt nicht gereicht hat. Es wurden also erstmal die Verfahrenskosten und eventuell noch andere Massegläubiger befriedigt (zumindest zum Teil) gem. § 209 I InsO.

Die Zwangsvollstreckung in das noch vorhandene (aber offensichtlich nicht pfändbare) Vermögen des Schuldners kann fortgesetzt werden. Ich würde mir das Gutachten organisieren (soweit es eines gibt) und die Berichte. Möglicherweise wurde irgendwas freigegeben, in das man pfänden könnte. Kommt ja auch auf den Schuldner an (natürliche Person, GmbH oder was auch immer).

Theoretisch kann man jedoch weitermachen.
Tanja Igel
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#5

14.12.2010, 15:56

Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, könnte er sich trotz Einstellung nach § 211 InsO in der Wohlverhaltensphase befinden, da wäre eine Vollstreckung nicht zulässig.
Gina

#6

14.12.2010, 16:46

Auch das wäre möglich.
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