Hallo,
ich soll recherchieren, ob man bei einer Zwangsversteigerung auch noch eine Forderung anmelden kann, wenn bereits ein Zuschlag erfolgt ist. Finde nix
Weiß jeman, ob es geht oder nicht und am besten noch nen §, aus dem sich das ergibt.
Forderungsanmeldung Zwangsversteigerung - nach Zuschlag
Nach der Zuschlagsverkündung bestimmt das Gericht den Verteilungstermin (§ 105 ZVG). Bis zu diesem Termin sind gem. § 106 ZVG die Forderungen der Beteiligten (!) anzumelden.
Förmlich anzumelden sind Rechte und Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren.
Wird eine Forderung verspätet bzw. gar nicht angemeldet, wird es im geringsten Gebot nicht berücksichtigt.
Förmlich anzumelden sind Rechte und Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren.
Wird eine Forderung verspätet bzw. gar nicht angemeldet, wird es im geringsten Gebot nicht berücksichtigt.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
das kommt drauf an.
Ansprüche der RKL 2 u.3 des § 10 ZVG erleiden gem. § 110 ZVG einen Rangverlust.
Ansprüche gem. RKL 4 sind gem. § 114 ZVG mit Hauptsache und laufenden Zinsen von Amts wegen in den Teilungsplan aufzunehmen.
Rückständige Zinsen müssen angemeldet werden.
Ansprüche in RKL 5 werden nur berücksichtigt, wenn aus ihnen betrieben wird.
S. Geiselmann
das kommt drauf an.
Ansprüche der RKL 2 u.3 des § 10 ZVG erleiden gem. § 110 ZVG einen Rangverlust.
Ansprüche gem. RKL 4 sind gem. § 114 ZVG mit Hauptsache und laufenden Zinsen von Amts wegen in den Teilungsplan aufzunehmen.
Rückständige Zinsen müssen angemeldet werden.
Ansprüche in RKL 5 werden nur berücksichtigt, wenn aus ihnen betrieben wird.
S. Geiselmann