ZV: Wertpapierdepot, Pfändungen der StA, Fonds-Gesellschaft+

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ftiliws
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 11.08.2008, 16:17
Wohnort: Hamburg

#1

07.12.2010, 12:27

Hallo,

ich muss zunächst zugeben, wirklich tiefschürfende ZV hab ich lang nicht gemacht. Und jetzt wartet gleich so ein Kracherfall hier auf..

Also, wir vertreten mehrere Mdten, welche titulierte Ansprüche (zunächst nur KFB's aus Arrestverfahren) gegenüber einer Fondsgesellschaft und dem Fondsinitator haben.

Die Gelder des Fonds (also unter anderem auch das, was unsere Mdten eingezahlt haben) liegen als Depotwerte (mehrere Mio.) bei der Bank, ausgeschrieben auf den Fondsinitator. Diese Gelder sind von StA gesichert - Beschluss nach § 111 g StPO haben wir aber schon erfolgreich bewirkt.

Nunmehr geht es jetzt "nur noch" um die ZV in die Depotwerte.

Unsere Mdten haben natürlich einen Geldanspruch und demnach können wir mit Wertpapieren nicht viel anfangen. Könnten diese denn nun gepfändet und entsprechend veräußert werden? Oder kann man zunächst die Veräußerung beantragen um dann in den Erlös zu pfänden? Weil wenn ich die Wertpapiere pfände, müssen diese vor einer Veräußerung doch noch umgeschrieben werden oä. oder?

Grad alles ein wenig Böhmische Dörfer und würd mich über Hilfe freuen!
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#2

08.12.2010, 10:09

Hallo,

aus § 808 ZPO ergibt sich ja, dass der GVZ alle anderen Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Besitz des Schuldners zu belassen hat. D.h. im Umkehrschluss, dass der GVZ dem Schuldner die Wertpapiere wegnimmt. Diese wird er zum Tageskurs bei einer Bank einlösen. Du musst hier also für die Verwertung den GVZ mit der Pfändung und Verwertung beauftragen.

§ 808
Pfändung beim Schuldner

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
ftiliws
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 11.08.2008, 16:17
Wohnort: Hamburg

#3

08.12.2010, 10:22

Ok, danke schon mal.

Seh ich dann die kleine Problemstellung, dass der Schuldner per Haftbefehl gesucht wird und zurzeit unauffindbar im Ausland ist?! Sprich die Unterlagen der Wertpapiere müssen bei ihm sein und nur mit der Kenntnis über die Depotwerte aus der Drittschuldnererklärung komm ich nicht wirklich weiter?
Antworten