Forderung verjährt?MB konnte nicht zugestellt werden!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Floila
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#1

06.12.2010, 10:56

Hallöchen!

Ich habe hier folgenden Fall:

Rechnung an Schuldnerin datiert vom 19.12.2006.
Mit Datum vom 13.09.2007 wurde hier ein Mahnbescheid beantragt. Dieser konnter laut AG aber nicht zugestellt werden. Die Schuldnerin war nach Auskunft der Post und des Melderegisters aber unter der Anschrift gemeldet und nach aktueller Aussage der Schuldnerin, hat diese dort auch schon immer gewohnt. Mit Datum vom 06.10.2010 haben wir daher aufgrund der Aussage der Schuldnerin erneut einen Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides beantragt. Nun kann er plötzlich vom AG zugestellt werden, ebenso wie zwsichenzeitlich der VB. Nun wandte sich die Schuldnerin erneut an uns und meinte, sie müsse das gar nicht mehr zahlen, die Forderung sei längst verjährt.

Hat das Mahnverfahren in diesem Falle die Verjährung gehemmt???
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Re1108
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#2

06.12.2010, 11:55

Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB dadurch gehemmt, dass die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt.
:arrow: Euer Mahnbescheid wurde aber nicht zugestellt, daher trat meines Erachtens auch keine Hemmung ein.

Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.
Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährung "mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist".

Nun müsstest du eigentlich selbst in der Lage sein zu beantworten, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht ...
(im Übrigen ist dies meiner Ansicht nach Sache des Rechtsanwalts dies zu überprüfen)
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Hellsleeper666
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#3

06.12.2010, 12:31

Die Hemmung ist eingetreten, auch bei einer versuchten Zustellung. Da bin ich mir zu 99 % sicher. Soll Dir aber doch egal sein, wenn Du schon einen VB hast, kann der Schuldner eh nichts dagegen machen.
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secret72

#4

06.12.2010, 12:53

§ 204 spricht aber doch eindeutig von der Zustellung des Mahnbescheids.

Woraus schließt Du, dass sie durch den Versuch bereits eingetreten ist, Hellsleeper666? Steht das irgendwo?
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#5

06.12.2010, 12:53

@Hellersleeper666 : dass ist nicht ganz richtig, was du sachst ... MB sollte zeitnah zugestellt werden. aber laut der Floila wurde der MB bereits 2007 beantragt und konnte nicht zugestellt werden ... erst 2010 wurde die erneute ZU beantragt. man müsste nun halt nachweisen, dass man 3 Jahre versucht hat den Schuldner zu finden ... so kenn ich die Sache
wenn die Akte zwischendurch 1 Jahr lang rumgelegen hat und nichts passiert ist, dann ist die Sache wohl verjährt
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Liesel
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#6

06.12.2010, 12:55

Es ist doch egal, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht. Das hätte die ehemalige Mandantin im Mahnverfahren einwenden müssen. Wenn sie gegen den VB keinen Einspruch einlegt bzw. eingelegt hat, besteht ein vollstreckbarer Titel.
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#7

06.12.2010, 12:57

stimmt, wenn Titel vorliegt und Einspruchsfrist verstrichen hat der Schuldner Pech
trotzdem wäre es gut zu wissen bzw. zu klären, ob die Angelegenheit verjährt ist
also ZU des MB ist nicht zwingend notwendig, deshalb kannst du ja auch am 31.12. noch MB`s an das Gericht herausschicken
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Hellsleeper666
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#8

06.12.2010, 13:24

§ 167 ZPO beinhaltet zwar ein "demnächst". Dieses DEMNÄCHST ist aber sehr dehnbar. Sobald ein Schuldner sich nicht ummeldet oder der Zusteller vermerkt, dass es nicht zugestellt werden kann, kann man darauf verweisen, dass man erst Nachforschungen anstellen musste. Auch wenn die Akte für eine Zeit danach auf Frist liegt (Einwohnermeldeamt teilt mit, ist dort gemeldet und Zusteller sagt aber, geht nicht, legt man die Akte immer auf Frist). Man kann ja nicht verlangen, dass jeden Tag oder jede Woche eine EMA gemacht wird.

Ich hatte diesen Fall auch schon, sogar streitig vor Gericht. Wir haben gewonnen. Es ist eine Argumentationssache das "demnächst". 8)

Außerdem habe ich ja auch gesagt, dass es einem bei einem gültigen VB eh egal sein kann. Eigene Mandanten, die nicht zahlen und sich dann später beim Titel melden und sagen, das muss ich gar nicht bezahlen, kriegen von mir eh keine Gnade.... :evil:
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#9

06.12.2010, 13:28

die frage ist nun halt wie das DEMNÄCHST dehnbar ist... liegt die Akte längere Zeit könnte man halt doch Schwierigkeiten wegen der Verjährung bekommen
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Hellsleeper666
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#10

06.12.2010, 13:36

Es reicht tatsächlich die Argumentation, dass der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und man beim EMA immer die Auskunft bekommen hat, dass dieser noch immer dort gemeldet ist. Dass man es dann irgendwann einfach mal wieder unter der Anschrift probiert ist ja auch nicht normal.

Meist bekommt man vom Zusteller den Hinweis "unbekannt" und man geht davon aus, der ist weggezogen. Im Zweifel könnte man den Zusteller noch drankriegen, wenn der Schulder dort wohnt und er dort keine Zustellung vorgenommen hat. :?: :!:

Ich würde IMMER argumentieren, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Im übrigen wird auch gehemmt, wenn eine Zahlung des Gegners eingeht, die als Rate gewertet werden kann. (nur mal so klugscheiss)...

:mrgreen:
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