Gläubigerbezeichnung in PfÜB-Antrag falsch, aber erlassen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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DieAnja
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#1

01.12.2010, 13:31

Hallo liebe Leutz,

ich hab ne ZV-Akte auf dem Tisch wegen Kindesunterhalt. Das Kind ist ja laut Unterhaltsurkunde Gläubiger und weil es minderjährig ist, wird es durch seine Mutter vertreten. Jetzt wurde ein PfÜB beantragt, aber leider steht im Antrag die Mutter als Gläubigerin drin und nicht das Kind gesetzl. vertr. durch die Mutter. Das ist dem Gericht leider nicht aufgefallen, dafür aber dem Schuldner (Kindsvater), der jetzt zusammen mit Anwalt Erinnerung eingelegt hat und eine Berichtigung nach § 319 ZPO ausschließt. Jetzt kam das Schreiben vom Gericht und ich soll die Stellungnahme fertigen. Hab die letzte Woche schon recherchiert, und vorsorglich Antrag auf Abänderung beantragt, aber weit gekommen bin ich damit nicht.

Hat jemand von euch eine Idee, wie ich den PfÜB noch retten kann, denn da er schon zugestellt ist, wären die ganzen GVZ Kosten umsonst.

Danke im Voraus

Die Anja
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Trynnchylld
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#2

01.12.2010, 13:41

Hallo,

die Mutter kann Prozessstandschafterin des Kindes sein. Schau mal unter § 9 FamFG. Leider find ich grad net, wo es genauer steht, aber gerade bei Unterhaltssachen kann die Mutter als Prozessstandschafter fungieren und damit wäre der PfÜb ja ordnungsgemäß. Musst mal schauen, ob die Voraussetzungen bei dir vorliegen.
Lieber Gruß, Trynn

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DieAnja
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#3

01.12.2010, 13:52

Danke dir, ahb mal nachgeschaut...der Sohn ist 16 und somit beschränkt geschäftsfähig...in § 9 Abs. 1 Nr. 3 heißt es

"Verfahrensfähig sind die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen"

Was ja hier der Fall ist, aber heißt dann das Wort verfahrensfähig nicht, dass der PfÜB falsch wäre..ich kann es mir eigentlich nicht vorstelle, weil die Mutter dann ja nich gesetzlicher Vertreter wäre, wenn er das Verfahren führen kann??!!
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#4

01.12.2010, 14:03

Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird.
Voraussetzung:
- Ermächtigung des Rechtsträgers
- eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
- materiell-rechtliche Übertragbarkeit des Rechts
- keine unzumutbare Beeinträchtigung des Prozessgegners

ist die Frage: Ist Kindesunterhalt materiell-rechtlich übertragbar???
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#5

10.02.2011, 11:17

hab noch mal Glück gehabt...sozusagen...

Dem Gericht war es im Endeffekt egal, ob Mutter oder Kind als Gläubiger bezeichnet wird. Da die ZV schon seit 2004 läuft, muss dem Vater bewusst sein, welche Person Gläubiger des Anspruches ist. Diesbezüglich kann der PfÜb abgeändert werden, da eine offenbare Unrichtigkeit vorlag.

Find ich ja echt schau, wa!
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