EV-Antrag Vollstreckungsvoraussetzungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Randfichte72
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#1

30.11.2010, 10:40

Guten Morgen,
ich habe eine Schuldnerin, für die aus dem Frühjahr 2010 eine Haftanordnung für einen anderen Gläubiger vorliegt. Diese habe ich durch EV-Anfrage erfahren. Jetzt kann ich doch gleich EV-Antrag stellen und mir den vorhergehenden Pfändungs- bzw. Vollstreckungsversuch sparen, die Unpfändbarkeit ist doch mit der Haftanordnung genug bewiesen. Oder bin ich auf dem Holzweg?

Danke!
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Trynnchylld
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#2

30.11.2010, 10:43

Die Haftanordnung besagt, dass andere Gläubiger bereits versucht haben, sie zur Abgabe der EV zu laden, sie sich dieser aber verweigert hat bzw. sich durch Abwesenheit entzogen hat. Andere Gläubiger haben daher Verhaftungsauftrag gestellt. Wenn du jetzt nen EV-Antrag machst, wird es dir wahrscheinlich genauso gehen, dass du sie nicht zu greifen kriegst.
Lieber Gruß, Trynn

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silvester
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#3

30.11.2010, 11:37

Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuchs als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung reicht der Verweis auf vorliegende Haftbefehle hier nicht aus. Es gibt aber auch Gegenmeinungen.
Ein kombinierter Antrag ist immer besser - oder man frag den zuständigen GV.
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