Also ich habe zwei Schuldner (Gesamtschuldner, Eheleute) 1 Titel
Jeder hat ein Grundstück
also eingetragen jeweils unter einer getrennten laufenden Nr.
Jetzt möchte ich eine Zwangssicherungshypothek für diesen einen Titel eintragen lassen. Folgende 3 Fragen stellen sich mir:
1. Muss ich einen Eintrag auf Eintragung einer Gesamtzwangssicherungshypothek stellen, d.h. eine Hypothek belastet beide Grundstücke
2. oder muss ich die Zwangshypothek über den kompletten Betrag auf jeder lfd. Nr. eintragen lassen, d. h. der gesamte Betrag wäre dann zweimal eingetragen jeweils auf den beiden Grundstücken,
3. oder muss ich einen Antrag stellen, in dem der Forderungsbetrag aufgeteilt wird, d.h. jedes Grundstück mit einem Teilbetrag belastet wird
Mein Chef meint Möglickeit 2. aber ich bin für 3.
Liebe Grüß von A.J.
Zwangssicherungshypothek
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Ich hab jetzt mal in meinen Refawi-Zusammenfassungen gestöbert und einen solchen Fall gefunden. Der Fall fängt zwar mit einer Grundschuld an, zum Schluss wird das aber mit der Zwangssicherungshypothek erklärt.
Gläubiger hat Forderung in Höhe von € 250.000,00. Diese soll als Grundschuld eingetragen werden. Schuldner hat 2 Grundstücke und eine Wohnung.
Es kann auf jedes Einzelne eine Grundschuld in Höhe von € 250.000,00 eingetragen werden mit jeweiliger Mithaftung der jeweils anderen Grundstücke/Wohnung --> Gesamtrecht!
Soll die Forderung als Sicherungshypothek eingetragen werden, muss die Forderung auf alle 3 Objekte verteilt werden. Es kann nicht auf allen Objekten die volle Summe eingetragen werden! --> Verbot des Gesamtrechts! § 867 (2) 1 ZPO
Ausnahme:
1. Der Titel lautet gegen zwei Schuldner, die gesamtschuldnerisch haften. Hier kann bei je-dem Schuldner eine Sicherungshypothek in Höhe von € 250.000,00 eingetragen werden (mit jeweiliger Mithaftung des anderen Grundstücks).
2. Der Titel lautet gegen ein Ehepaar, das gesamtschuldnerisch haftet. Ehepaar ist im Grund-buch zu je 1/2 Miteigentum eingetragen. Hier kann dann auf beiden Miteigentumsanteilen je eine Sicherungshypothek in Höhe von € 250.000,00 eingetragen werden.
Gläubiger hat Forderung in Höhe von € 250.000,00. Diese soll als Grundschuld eingetragen werden. Schuldner hat 2 Grundstücke und eine Wohnung.
Es kann auf jedes Einzelne eine Grundschuld in Höhe von € 250.000,00 eingetragen werden mit jeweiliger Mithaftung der jeweils anderen Grundstücke/Wohnung --> Gesamtrecht!
Soll die Forderung als Sicherungshypothek eingetragen werden, muss die Forderung auf alle 3 Objekte verteilt werden. Es kann nicht auf allen Objekten die volle Summe eingetragen werden! --> Verbot des Gesamtrechts! § 867 (2) 1 ZPO
Ausnahme:
1. Der Titel lautet gegen zwei Schuldner, die gesamtschuldnerisch haften. Hier kann bei je-dem Schuldner eine Sicherungshypothek in Höhe von € 250.000,00 eingetragen werden (mit jeweiliger Mithaftung des anderen Grundstücks).
2. Der Titel lautet gegen ein Ehepaar, das gesamtschuldnerisch haftet. Ehepaar ist im Grund-buch zu je 1/2 Miteigentum eingetragen. Hier kann dann auf beiden Miteigentumsanteilen je eine Sicherungshypothek in Höhe von € 250.000,00 eingetragen werden.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Das weiß ich leider nicht wirklich. Auf jeden Fall muss z. B. auf dem Grundstück der Ehefrau (also in das Grundbuch) zur Sicherungshypothek mit eingetragen werden, dass auch das Grundstück des Ehemanns mithaftet. Ich würde jetzt sagen, dass man das mit beantragen muss. Aber leider hab ich davon nicht wirklich Ahnung, in der Praxis hatte ich das noch nie und in der Theorie hab ich jetzt auch nichts weiter dazu gefunden.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, kann auf jedem Grundstück eines jeden Schuldners eine Zwangssicherungshypothek in voller Höhe eingetragen werden (BGH, NJW 1961, 1352).
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, so hat der Gläubiger die Wahl, ob er nur ein Grundstück mit der Gesamtforderung belasten will oder er muss die Forderung auf die Grundstücke (Wohnungseigentum, Miteigentumsanteile) verteilen. Eine Gesamtzwangssicherungshypothek ist vollstreckungsrechtlich unzulässig.
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, so hat der Gläubiger die Wahl, ob er nur ein Grundstück mit der Gesamtforderung belasten will oder er muss die Forderung auf die Grundstücke (Wohnungseigentum, Miteigentumsanteile) verteilen. Eine Gesamtzwangssicherungshypothek ist vollstreckungsrechtlich unzulässig.
A.J. hat geschrieben:Zwangshypothek über den kompletten Betrag auf jeder lfd. Nr. eintragen lassen, d. h. der gesamte Betrag wäre dann zweimal eingetragen jeweils auf den beiden Grundstücken
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Hallo,
bei Gesamthaft im Titel ist kein Fall des § 867 II 1 ZPO gegeben.
Ein Gläubiger kann (nicht muss) auf beiden Grundstücken oder auch Miteigentumsanteilen eine SZH über den vollen Betrag eintragen lassen.
Die SZH wird auf dem Titel vermerkt, § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Im Falle einer Zwangsversteigerung muss er zum Verteilungstermin den Titel vorlegen, der abquittiert wird.
So ist sichergestellt, dass der Gläubiger nur einmal befriedigt wird.
S. Geiselmann
bei Gesamthaft im Titel ist kein Fall des § 867 II 1 ZPO gegeben.
Ein Gläubiger kann (nicht muss) auf beiden Grundstücken oder auch Miteigentumsanteilen eine SZH über den vollen Betrag eintragen lassen.
Die SZH wird auf dem Titel vermerkt, § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Im Falle einer Zwangsversteigerung muss er zum Verteilungstermin den Titel vorlegen, der abquittiert wird.
So ist sichergestellt, dass der Gläubiger nur einmal befriedigt wird.
S. Geiselmann