RSV möchte Erstattungsansprüche selbst in die Hand nehmen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Tami
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 06.12.2008, 11:10
Beruf: Auszubildende im 3. Lehrjahr (Rechtsanwaltsfachangestellte)
Software: RA-Micro
Wohnort: Nordrhein-Westfalen
Kontaktdaten:

#1

26.11.2010, 11:09

Hallo!

Habe hier folgenden Fall:

Unser Mandant hatte einen Anspruch gegen X. Gegen X haben wir geklagt, da im Termin dann X nicht erschienen ist, ist ein Versäumnisurteil ergangen. Haben dann auch unsere Kosten gegen ihn festsetzen lassen. Sind jetzt in der ZV, hatten schon 2 ZV-Aufträge rausgeschickt, bis sich jetzt herausstellte, dass der Schuldner die EV abgegeben hat und Hartz IV bezieht.

Die RSV unseres Mandanten hat bisher alle Kosten übernommen (gerichtliche sowie auch außergerichtliche). Nun hat diese uns zunächst angeschrieben und gefragt, ob die Zwangsvollstreckung inzwischen erfolgreich war. Haben daraufhin eine Kopie des Vermögensverzeichnisses denen zukommen lassen und geschrieben, dass in den nächsten 3 Jahren mit keine Kostenerstattung erfolgen wird.

Jetzt hat die Versicherung uns daraufhin geschrieben:

"In Höhe der von uns geleisteten Zahlungen sind die Ansprüche auf uns übergegangen. Übersenden Sie uns bitte die Kostenfestsetzungsbeschlüsse und die Vollstreckungsbelege im Original. Wir wollen die uns zustehenden Kostenerstattungsansprüche selbst realisieren."


Haben die einen Anspruch darauf? Im Prinzip doch schon, oder? Schließlich hat die Versicherung ja bisher alle Kosten übernommen.... nur die Hauptforderung (und die dafür anfallenden Zinsen) würde ihnen ja nicht zustehen, aber das ist ja klar. Muss ich denen jetzt die Unterlagen zuschicken?

Danke schonmal im Voraus für die Antworten!

Liebe Grße
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#2

26.11.2010, 11:13

Ja klar, wie Du richtig selbst erkannt hast, kann die RSV ihre Ansprüche selbst weiterbetreiben. Du musst ihnen dann die Titel und Unterlagen zur Verfügung stellen, die sie bereits an Euch bezahlt und damit ausgeglichen hat (z.B. KFB, GVZ.Rechnungen etc.)

Der Titel über die Hauptforderung bleibt bei Euch für die Vollstreckung der HF!
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Benutzeravatar
Bino
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 06.08.2007, 22:20
Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
Software: RA-Micro

#3

26.11.2010, 18:06

Wenn der Mandant aber eine Selbstbeteiligung mit der RSV vereinbart hat und diese in diesem Rechtsstreit auch an Euch gezahlt hat, dann den Titel nicht aushändigen, denn ich glaube nicht, dass die RSV - sollte sie die festgesetzten Kosten komplett beim Schuldner beitreiben - auch die Selbstbeteiligung an Euren Mandanten erstattet.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

26.11.2010, 19:19

Für den Fall, daß der Mandant eine Selbstbeteiligung mit der RSV vereinbart hat, muß man - sofern die RSV das wünscht - eine vollstreckbare Teil-Ausfertigung des KfB beantragen in der Höhe, die auf die RSV übergegangen ist.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten