Hallöchen
hab ein Titel bei dem der Gläubiger (unser Mandant) verstorben ist. Nun möchte ich für die Erben weitervollstrecken...
Muss ich da den Titel umschreiben lassen?? Eine Kopie des Erbscheins habe ich.. und an welches Gericht muss ich das schicken??
Vielen lieben dank für eure antworten
Titelumschreibung
- Trynnchylld
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Hi Jessi, Titelumschreibung ist notwendig: § 727 ZPO!
§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Zuständigkeit: § 724 ZPO
§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Zuständigkeit: § 724 ZPO
§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Sprich: Du brauchst nicht eine Kopie des Erbscheins, sondern eine AUSFERTIGUNG des Erbscheins. Dieser wird vom Nachlassgericht unter Vorlage des Original-Vollstreckungstitels auch dir erteilt.
Für die Umschreibung ist dann das Gericht zuständig, welches den Vollstreckungstitel erlassen hat.
Für die Umschreibung ist dann das Gericht zuständig, welches den Vollstreckungstitel erlassen hat.
Kaltforelle hat geschrieben:Sprich: Du brauchst nicht eine Kopie des Erbscheins, sondern eine AUSFERTIGUNG des Erbscheins. Dieser wird vom Nachlassgericht unter Vorlage des Original-Vollstreckungstitels auch dir erteilt.
Für die Umschreibung ist dann das Gericht zuständig, welches den Vollstreckungstitel erlassen hat.
Die Ausfertigung wurde bereits erteilt und befindet sich bei den Mdt.
Das Nachlassgericht wird ohne weiteres keine weitere Ausfertigung erteilen.
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Eine Kopie reicht nicht, Du kannst aber auch auf die Nachlassakte Bezug nehmen, die sich das zur Umschreibung des Titels berufene Gericht dann erfordern wird. Das dauert dann halt wahrscheinlich länger.
~ Grüßle ~
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