Pfändung Rente
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Frage, Schuldner hat eine Rente unter der Pfändungsfreigrenze. Hat jedoch kein eigenes Konto. Die Rente geht auf das Konto der Ehefrau ein. Besteht dort ein Pfändungsschutz?
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Gegenfrage: Warum beschäftigst du dich mit einer Rente in unpfändbarer Höhe?
Sofern du keinen Titel auf die Ehefrau hast, kannst du zunächst auch nicht auf ihr Konto zugreifen.
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Genau das hatte ich vor. Den Auszahlungsanspurch pfänden. Ist nur die Frage ob das ohne weiteres Möglich ist oder ob der Schuldner irgendwelche Beschlüsse erwirken kann
- misspinky1984
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Dein Pfändungsversuch wird wohl nicht sehr erfolgsversprechend sein, wenn der Schuldner Einkünfte hat, die unter der Pfändungsfreigrenze liegen.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Wenn die Rente auf dem Konto der Ehefrau ist, ist es kein Einkommen mehr, sondern Kontoguthaben, das dem Ehemann zusteht. Und Kontopfändungsschutz kann er nicht kriegen, weil es nicht sein Konto ist. Er hätte maximal eine Chance, über § 765 a ZPO zu gehen. Aber versuchen würde ich das mal. Es wird ja nicht die Rente gepfändet, sondern der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau. So aussichtslos ist das gar nicht.
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Hallo,
ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383
S. Geiselmann
ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383
S. Geiselmann
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Das müssen sie aber auch wissen, um es zu beantragen ... ich würde es probieren.
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
die Schlappe
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