Räumungsschutz § 765a ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ichbins2010
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#1

23.11.2010, 19:47

Hallo!

Komme hier irgendwie nicht weiter:

Mandant kommt in die Kanzlei und bringt einen ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers auf Räumungsschutz gem. § 765a ZPO mit. Hiergegen will er nun vorgehen.
Meiner Meinung nach wäre ja jetzt die sofortige Beschwerde statthaft. Aber der Termin zur Räumung ist bereits am 1. Dez!!! Gibt es bei der sofortigen Beschwerde noch irgendwas in Richtung einstweiliger Rechtsschutz? Die sofortige Beschwerde allein zu beantragen, reicht doch nicht mehr, oder???

Ich brauche dringend Hilfe!!!

DANKE!
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Trynnchylld
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#2

24.11.2010, 11:41

Beschwerde und vorläufige Einstellung der ZV beantragen
Lieber Gruß, Trynn

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13
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#3

24.11.2010, 12:03

Beides per Fax in 3-facher Ausfertigung ans Gericht schicken. Auch bei dem Beschwerdegericht sollte das als Eilsache behandelt werden. Über die Erfolgsaussichten sage ich lieber nix... :roll:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Ichbins2010
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#4

24.11.2010, 12:36

Vorläufige Einstellung der ZV nach welchem § denn?
Und: Muss das ans Landgericht als Beschwerdegericht?

Sorry, für die doofen Fragen, mach aber das erste Mal sowas!
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