Hallöchen,
ich hoffe, ich habe die richtige Rubrik gewählt, war mir nicht sicher.
Wir erhalten heute in einer Familienangelegenheit vom gegnerischen RA zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt eine beglaubigte Abschrift eines gerichtlichen Beschlusses zugestellt, wonach unser Mandant verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu zahlen.
Für mich ergeben sich jetzt zwei Fragen:
Muss man einen gerichtlichen Beschluss im Parteibetrieb zustellen oder wird das nicht von Amts wegen zugestellt?
Eine Zustellung durch das Gericht an uns ist nämlich ebenfalls erfolgt.
Zum anderen kann man nur eine beglaubigte einfache Abschrift v. Anwalt zu Anwalt zustellen oder muss nicht zumindest eine beglaubigte Fotokopie der Ausfertigung mit zugestellt werden?
Hat jemand Ahnung?
Zustellung v. Anwalt zu Anwalt
- Trynnchylld
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HI Lucy,
könnte mir vorstellen, dass die Gegenseite nicht hat, dass der Beschluss schon zugestellt ist und nun nach § 87 Abs. 2 FamFG vorgeht. Oftmals ist aus den Beschlüssen nicht ersichtlich, dass die Zustellung bereits erfolgte. Denke mal, die wollen auf Nummer sicher gehen.
Wir stellen immer zwei Ausfertigungen zu. Zumindest aber muss eine beglaubigte Abschrift dazu.
könnte mir vorstellen, dass die Gegenseite nicht hat, dass der Beschluss schon zugestellt ist und nun nach § 87 Abs. 2 FamFG vorgeht. Oftmals ist aus den Beschlüssen nicht ersichtlich, dass die Zustellung bereits erfolgte. Denke mal, die wollen auf Nummer sicher gehen.
Wir stellen immer zwei Ausfertigungen zu. Zumindest aber muss eine beglaubigte Abschrift dazu.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Normal erteilt das Gericht nur eine AusfertigungTrynnchylld hat geschrieben:HI Lucy,
könnte mir vorstellen, dass die Gegenseite nicht hat, dass der Beschluss schon zugestellt ist und nun nach § 87 Abs. 2 FamFG vorgeht. Oftmals ist aus den Beschlüssen nicht ersichtlich, dass die Zustellung bereits erfolgte. Denke mal, die wollen auf Nummer sicher gehen.
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- NORTHERN DINO
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Jupp03 hat geschrieben: Normal erteilt das Gericht nur eine Ausfertigung
~ Grüßle ~
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Und was würdet Ihr jetzt tun? Würdet Ihr die Zustellung so anerkennen?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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- Liesel
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Was spricht denn dagegen? Im Grunde ist es doch eh egal, wenn die Zustellung bereits über das Gericht erfolgt ist.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Ja klar. Du hast natürlich Recht Es ist Montag und ich noch nicht ganz auf der Höhe. Vielen Dank
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