zukünftigen Unterhalt vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sweety1686
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#1

11.11.2010, 13:15

Hallo,

ich habe mal wieder eine Frage an euch.

Ich habe jetzt eine Akte vorliegen aus der ich den zukünftigen laufenden Unterhalt vollstrecken soll und überhaupt keine Ahnung wie ich vollstrecken soll.

Gib ich nur den Unterhaltsbetrag für ein Monat an oder wie geht das. Habe noch nie Unterhalt pfänden müssen.

Wie macht ihr das?

Bitte hilft mir. Für eure Hilfe bin ich im voraus dankbar
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nephele
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#2

11.11.2010, 13:17

Kannst am besten das Formular hier nehmen: (das vierte von unten):

http://www.justizportal.niedersachsen.d ... _psmand=50" target="blank
Gibt es denn noch keinen Rückstand?
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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Trynnchylld
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#3

11.11.2010, 13:19

Hier hast du mal eine Vorlage für einen Konto-Pfüb wegen Unterhaltsforderungen, vielleicht hilft der dir, kannst ihn dir ja entsprechend für andere Pfübs abwandeln:


Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung zu vermitteln, und zwar an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.

Vollstreckungsunterlagen und 15,00 EUR Gerichtskosten sind beigefügt.

Schuldner etwaiger Kosten und Gebühren ist ausschließlich unsere Partei.

1 Wir bitten aber darum, uns die Höhe der Gebühren bei Erledigung unseres Ersuchens mitzuteilen, damit wir für deren umgehenden Ausgleich sorgen können.

0 Wir werden die Bezahlung unverzüglich veranlassen, da uns unsere Partei hierfür mit einem Etat ausgestattet hat, so dass eine zügige Bezahlung gesichert ist.


Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwältin

A M T S G E R I C H T Geschäfts.-Nr.:_________________


P F Ä N D U N G S - u n d Ü B E R W E I S U N G S B E S C H L U S S

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger
vertr. d. Kanzlei

-Gläubiger-

gegen

Schuldner

-Schuldner-

Nach der vollstreckbaren

Titel

kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:

1. Unterhaltsrückstand EUR ??
für die Zeit vom ?? bis ??

2. monatlicher Unterhalt (i.B. EUR ??) EUR ??
zahlbar am 01. jeden Monats, laufend ab ??

3. Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung EUR ??

4. Kosten für diesen Beschluss EUR ??

5. Gerichtskosten für diesen Antrag EUR 15,00

Wegen dieser Forderungen, nebst etwaiger weiterer Zinsen und etwaiger künftig fällig werdender Forderungen aus dem Titel und der Zustellkosten dieses Beschlusses, wird die Forderung des Schuldners auf

Gepfändet werden alle angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des/r Schuldner/in gegen die vorstehend bezeichneten Drittschuldner unter Einschluss ihrer sämtlichen Filialen und Zweigniederlassungen aus allen mit dem/r Schuldner/in unterhaltenen Geschäftsverbindungen, soweit sie nachstehend dargestellt werden, und bestehenden Verträgen, insbesondere auf

1. Auszahlung des gegenwärtigen und zukünftigen gesamten Überschusses (Guthaben), der dem/r Schuldner/in bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung bestehenden Geschäftsverbindung und allen dort unterhaltenen Konten jeweils gebührt
2. Gutschriften aller künftigen Eingänge und auf laufende Auszahlung der Guthaben, auf Durchführung von Überweisungen an Dritte aus allen dort unterhaltenen Giroverträgen oder anderen Konten der oben bezeichneten Art; dies gilt insbesondere für die täglich zwischen zwei Rechnungsabschlüssen entstehenden Kontoguthaben (sog. Tagessalden), auch dann, wenn es sich um ein Kontokorrentkonto handelt, ferner das Recht des/r Schuldner/s/in, zwischen den Rechnungsabschlüssen Auszahlungen von Guthaben an sich selbst oder Dritte (Barzahlung, Überweisung oder Zahlung in anderer Weise) verlangen zu können (hierzu wird ausdrücklich auf die Entscheidungen des BGH vom 30.06.1982 — VIII ZR 129/81 — und vom 08.07.1982 — 1 ZR 148/80 - ‚ abgedruckt in NJW 1982, 2192/2195, verwiesen);
3. Auszahlung von Geldern, die durch Überweisung oder auf anderem Wege bei dem Drittschuldner eingehen und für den/die Schuldner/in bestimmt sind;
4. Auszahlung von Spareinlagen einschließlich Prämienzahlung samt Zinsen und Zinseszinsen;
5. Kündigung aus dem zwischen dem/r Schuldner/in und dem/r Drittschuldner/in abgeschlossenen Verträgen, namentlich den Giro-, Darlehns-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Sparverträgen, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass das Kündigungsrecht nicht als selbstständiges Recht gepfändet ist, sondern lediglich als Nebenrecht in Verbindung mit der Pfändung der übrigen genannten Vertragsansprüche;
6. Soweit der/die Schuldner/in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft hat, wird der dem/r Schuldner/in als Genosse gegen den/die Drittschuldner/in zustehende Anspruch auf fortlaufende Gewinnbeteiligung und Gewinnauszahlung und auf Auszahlung des Geschäftsguthabens ( des bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft auf den/die Schuldner/in entfallenden Guthabens) gepfändet;
7. Ferner werden die Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Auskunft über den beiderseitigen Forderungsbestand gepfändet (= unselbständiges Nebenrecht, das bei der Pfändung der Forderung zwar mitgepfändet ist, aber hier zur Klarstellung ausdrücklich aufgeführt wird);
8. Gepfändet wird der Anspruch des/r Schuldner/in auf Darlehnsrückzahlung durch den jeweiligen Drittschuldner ohne Rücksicht auf deren Benennung, insbesondere aus Sparkassenbriefen, Schuldverschreibungen, Festgelddarlehen samt den angefallenen Zinsen und anderen möglichen Gutschreibungen;
9. Gepfändet wird der Anspruch des/r Schuldner/s/in aus Papieren, wie Sparkassenbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine, Depotscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe an Grundstücken;
10. Gepfändet werden ferner die gegenwärtigen Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Rückübertragung des Eigentums an den jeweiligen Drittschuldnern sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugen, Schuldgrundes, der der Sicherung zugrunde liegt, oder sonstiger Beendigung des Sicherungszweckes; außerdem Anspruch des/der Schuldner/in auf Auskehrung des bei der Verwertung des Sicherungsgutes verbleibenden Erlösüberschusses;
11. Gepfändet werden ferner die Ansprüche des/r Schuldner/s/in gegenüber dem Drittschuldner aus
- Zutritt zu dort unterhaltenen Schließfächern unter Mitwirkung des jeweiligen Drittschuldners;
- die Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Herausgabe von Wertpapieren aller Art; aus Depot- und Verwahrungsverträgen, auf Auskunftserteilung und auf Ausfolgung hinterlegter Waren und sonstiger Sicherheiten;
- zugleich wird im Wege der Hilfspfändung angeordnet, dass für die Pfändung des Inhalts der genannten Schließfächer ein von dem/r Gläubiger/in zu beauftragender Gerichtsvollzieher Zutritt zu den Schließfächern zum Zweck der Pfändung unbeweglicher Gegenstände zu nehmen hat.
12. Im Rahmen der Hilfspfändung wird ferner angeordnet, dass der/die Schuldner/in evtl. in seinem Besitz befindliche Sparbücher an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat.
13. Alle Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Rückabtretung und Rückzahlung abgetretener Forderungen insbesondere aus dem Verkauf von Häusern, Grundstücken und Eigentumswohnungen.
14. einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet.



an den Drittschuldner:

??
und evtl. weitere auf den Schuldner laufende Konten

einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen.

Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.

Zugleich wird dem Gläubiger die bezeichnete Forderung insoweit zur Einziehung überwiesen.


A. Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens

Von der Pfändung sind ausgenommen:

1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des üblichen nicht Übersteigen.

2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe),

3. die „Hälfte“’ der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,

4. die Bezüge nach § 850 a Nr. 2 ZPO (z. B. Urlaubs- und Treuegelder),

5. Weihnachtsvergütungen bis zur „Hälfte“ des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis 500,00 EUR,

6. die in § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).


B. Pfandfreier Betrag

Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers getrennt lebend (verheiratet) ist - und ein weiteres - unterhaltsberechtigtes - Kind hat -, an welches jedoch ebenfalls kein Unterhalt gezahlt wird (es ist daher nicht zu berücksichtigen), dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung:

a. für Monate oder Bruchteile davon mtl. EUR

b. für Wochen wtl. EUR

c. für Tage tgl. EUR


Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.


C. Künftiges Arbeitseinkommen

Die Pfändung umfasst das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen, soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrückstände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden sind oder fällig werden.


Rechtspfleger/in

Anlagen: Forderungskonto, Vollstreckungsunterlagen
Lieber Gruß, Trynn

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#4

11.11.2010, 13:19

okay, aber ich soll keine Lohnpfändung machen sondern eine normale Vollstreckung
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Frau Cindy
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#5

11.11.2010, 13:27

Dann kann man doch aber keinen laufenden, sondern nur rückständigen Unterhalt pfänden oder hab ich das falsch in Erinnerung?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Trynnchylld
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#6

11.11.2010, 13:29

Würd ich auch sagen, denn eine normale Vollstreckung ist ja eine Maßnahme für einen einmaligen Zeitpunkt. D.h. GVZ geht zum Schuldner und pfändet, wenn was da ist. Der geht ja net jeden Monat von neuem hin.

Da bringt dir ein PfÜb mehr, da kannst du auch künftige Forderungen des Schuldners pfänden, was bei einer normalen ZVA net geht.
Lieber Gruß, Trynn

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#7

11.11.2010, 14:21

:zustimm
Ich hab auch so einen Fall. Da muss ich immer wieder den rückständigen Unterhalt vollstrecken. Und dann zahlt der Schuldner den monatlich an den GVZ. Einfacher wäre es, wenn er den laufenden Unterhalt einfach zahlen würde, aber das macht er nicht. Und wegen der Höhe der Ratenzahlungen (die manchmal den monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigen) hat er bis jetzt auch keine e.V. geleistet. Und so wissen wir leider keine Bankverbindung. Arbeitgeber gibt es nicht, weil er selbständig ist.
Ist auch so ein doofer Fall. Die Akte liegt hier seit Jahren und wird ca. einmal im Jahr zur ZV gegeben. Der GVZ kennt das schon.
Liebe Grüße
puppa

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#8

11.11.2010, 17:35

@puppa: Vielleicht blöde Frage, aber hast du schonmal beim GVZ angerufen und gefragt, ob die Zahlungen des Schuldners bar gemacht oder überwiesen werden und falls letzteres zutrifft, den GVZ nach der Bankverbindung gefragt?
Lieber Gruß, Trynn

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#9

14.11.2018, 10:03

Was und wo gebe ich denn im Vollstreckungsauftrag an, wenn ich dem GV klar machen möchte, dass er laufenden Unterhalt vollstrecken soll? :nachdenk
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