Zustellung PfÜb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jappi
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#1

10.11.2010, 07:28

Guten Morgen!

Wie verhält man sich eigentlich, wenn der PfÜb an die Drittschuldner zugestellt werden konnte, jedoch nicht an die Schuldnerin? Ist dies von Bedeutung? MUSS an die Schuldnerin zugestellt werden?
Goldlöckchen

#2

10.11.2010, 08:15

Nein, Zustellung an DS ist ausreichend.
humpi
Foren-Praktikant(in)
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#3

10.11.2010, 08:21

Mit der Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner ist dieser wirksam.
Die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner muss erfolgen, um diesen von der Pfändung in Kenntnis zu setzen, damit er seine Rechte im Rahmen der Vollstreckung wahrnehmen kann. Außerdem muss der Schuldner ja darüber informiert werden, dass er über die gepfändete Forderung nicht mehr verfügen darf.
Was nun bei nicht erfolgter Zustellung an den Schuldner genau passieren kann, weiß ich nicht. Der Beschluss ist wirksam und der Schuldner hat vermutlich zu dem Zeitpunkt, an dem er Kenntnis von der Zustellung erhält, die Möglichkeit, Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen. :roll: Ob ihm das etwas bringt, kann ich nicht sagen.
Das Thema ist interessant, vielleicht kommen ja noch mehr Kommentare dazu! :!:
Jappi
Forenfachkraft
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#4

10.11.2010, 08:21

Ok, danke. Dann ist ja alles jut.
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