Zahlungen des Drittschuldners auf mehrere Pfübs

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Panda
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#1

03.11.2010, 09:40

Hallo Forenos,

wir vertreten einen Schuldner, bei dem das Gehalt gepfändet wurde. Der erste Pfüb wurde aus einem Urteil heraus erlassen, der zweite Pfüb aus einem KFB. Die Pfübs wurden zu unterschiedlichen Zeiten beantragt und zugestellt. Der Arbeitgeber hat auch die Pfändungen bedient. Allerdings verrechnet der Gläubiger die Zahlungen zunächst auf die Kosten (KFB u. a.) und erst dann auf die Hauptforderung. Ich bin der Meinung, die Zahlungen müssen in der Reihenfolge auf die Forderungen verrechnet werden, wie die Pfübs lauten. Also zuerst die Hauptforderung (inkl. Kosten für den Pfüb) und erst dann auf den KFB. In der Reihenfolge ist ja auch die Zustellung erfolgt.

Der Schuldner hat - um weitere Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden - einen weiteren Betrag auf die Hauptforderung gezahlt. Der Gläubiger hat dies aber dem Drittschuldner nicht mitgeteilt, sodass zuviel gepfändet wurde.

Wir haben jetzt das Dilemma, dass der Gläubiger sich weigert, die Forderung neu berechnen, da er dann etwas zurückzahlen müsste. Nach seiner Berechnung, würde er noch Geld bekommen.

Gibt es irgendwo eine Kommentierung, Urteil etc. wonach der Gläubiger nicht einfach beliebig die Zahlungen des Drittschuldners verrechnen kann? Wir wollen hier nach Möglichkeit ein Klageverfahren vermeiden. Ich habe bisher leider nichts gefunden.

Vielen Dank schon mal an alle.


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Kaltforelle
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#2

04.11.2010, 13:53

Ist der Gläubiger vlt. ein "großes Inkassounternehmen"? 8) Würde mich dann nicht wundern.

Sofern der DS bei seinen Überweisungen das AZ des jeweiligen PfüBs geschrieben hat, dürfte die Verrechnung eigentlich für den Gläubiger einwandfrei und deutlich sein. Die hat er nicht zu ändern, sondern seine interne Verrechnung.

Bzgl. der Beachtung der Rangfolge habe ich leider auch nur gefunden, dass überall von "Pfändung von mehreren Gläubigern" die Rede ist.
Im zweifel auf §366 BGB verweisen? (die dem Schuldner älteste Schuld ...), d.h. 1. PfüB dann 2. PfüB.
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Panda
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#3

16.11.2010, 10:39

Hallo Kaltforelle,

sorry, dass ich mich erst jetzt für deine Antwort bedanke.

Bei dem Gläubiger handelt es sich um kein Inkassounternehmen, sondern um den ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten.

Bei den Überweisungen hat der Drittschuldner leider kein AZ o. ä. angegeben.

Panda :thx
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Trynnchylld
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#4

16.11.2010, 12:39

Die Frage wäre auch, ob der zweite Pfüb überhaupt notwendig war. Mit dem ersten Pfüb hat der Gläubiger sich ja einen Rang gesichert und auch die ZV entsprechend eingeleitet. Der KFB gehört ja wohl zum ersten Verfahren, worauf auch der erste Pfüb erlassen wurde. Für meine Begriffe wäre der zweite Pfüb gar nicht notwendig gewesen, oder sehe ich das falsch?

Wenn keine Zahlungsbestimmung angegeben wird, ist es ja tatsächlich so, dass zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet wird. Da es sich hierbei um einen KFB aus dem zugrunde liegenden Urteil handelt, könnte man schon die Sichtweise rechtfertigen, dass die Verrechnung an sich ok ist. Aber wie gesagt, denke ich, dass die Veranlassung eines zweiten PfÜbs wegen des KFB nicht erforderlich war.
Lieber Gruß, Trynn

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#5

16.11.2010, 15:33

Heißt das, dass mein KFB automatisch in die erste Pfändung (sofern diese aus dem dazu passenden Urteil ist), reinkommt?

Kann ich mir nicht vorstellen, denn Einzeltitel ist Einzeltitel und die Beantragung eines PfüBs muss doch zumindest mit beiden Titeln gleichzeitig, d.h. in einem PfüB beinhaltet, oder aber als zwei Forderungen mit unterschiedlichen PfüB´s behandelt werden.
Goldlöckchen

#6

16.11.2010, 15:39

Der Kfb wäre mit dem Pfüb für den "Haupttitel" nicht umfasst.

Die Verrechnung ist nicht i.O. Erst muss der 1. Pfüb bedient werden, dann der 2. Es muss so verfahren werden, als ob es unterschiedliche Gläubiger wären.
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#7

14.07.2016, 14:22

Ich hab dazu auch eine Frage was für mich sehr kompliziert aus sieht...wir vertreten den Drittschuldner...dieser hat nun einen PfüB von der Landeszentralkasse bekommen...sowie von dem Anwalt wo der Schuldner seine Kosten nicht zahlt.

Nunmehr hat der Schuldner bei einem anderen Gegenanwalt den Kaufpreiszahlungsanspruch an denen abgetreten. Nun soll der Drittschuldner schuldbefreiend nur noch an die jetzigen Anwälte zahlen.

Ist das so in Ordnung. Ich bin der Meinung die Zahlungen fließen erst an die Gläubiger wo ein PfüB vorliegt..oder liege ich hiermit falsch?
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#8

14.07.2016, 15:22

Ist die Abtretung jüngeren Datums?
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#9

15.07.2016, 08:54

Die PfüB´s sind von Mai und April und die Abtretung von Juli.
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#10

18.07.2016, 08:49

Kann da keiner helfen?

Ich hab schon das halbe Internet durchsucht und bisher nichts gefunden..mir würde ein einziger § reichen um da weiter zu kommen.
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