Verjährte Forderung bei Antrag auf Eröffnung des InsoVerf.

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frischen79
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#1

29.10.2010, 12:03

Huhu!,

sitze hier gerade meine zweite Privatinsolvenzssache aus :|

Ich habe nun alle Gläubiger des Mdt. angeschrieben und auch schon n paar Forderungsaufstellungen erhalten. Bei einer ist es relativ klar, dass die Forderung verjährt ist. Wat nu? Meine Idee:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.10.2010. Da mir ein rechtsgültiger Titel Ihrer Mandantin nicht vorliegt, erkläre ich namens meines Mandanten die Einrede der Verjährung gem. §§ 195, 214 I BGB.

Ich bitte um Verständnis, dass auf dieser Basis keine weitere Kommunikation erfolgt.

Sofern mein Mandant Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, kann die Forderung Ihrer Mandantin keine Berücksichtigung finden.

Mit freundlichen Grüßen"


Mein Frage ist, ob der Mandant diese offenbar verjährte Forderung im Eröffnungsantrag mit angeben muss? Oder hat sich das mit dem Schreiben erledigt. Nicht, dass er nachher eine Forderung verschweigt, nur weil hier davon ausgegangen wird, dass die Forderung verjährt ist. Ich habe ja keine Sicherheit...

Oder müsste ich eine Frist zur Stellungnahme setzen?

"Bestätigen Sie bitte bis zum... das Nichtbestehen der Forderung Ihrer Mandantin."

Steh son bissl aufm Schlauch...hat jemand Ahnung und kann mir einen Tipp geben, wie ich am besten vorgehen?

LG und Dank im Voraus :)
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Eve80
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#2

29.10.2010, 12:50

Huhu zurück :-)

Muss mit rein in den Antrag:

§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners

3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;

§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die Forderung besteht ja definitiv gegen ihn, sie wird ja durch die Verjährung nicht "ungültig", der Gläubiger hat nur keine Möglichkeit mehr, sie tatsächlich vom Schuldner zu erhalten.

Wenn der Antrag durchgeht und das Verfahren eröffnet wird, wird das den Leutchen in der Tabellenabteilung schon auffallen, keine Sorge ;-)
Gina

#3

29.10.2010, 12:57

Zur Not kann der Schuldner ja der Forderung wegen Verjährung auch selbst widersprechen oder die Tabellenmenschen auf die Verjährung hinweisen.
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