Guten Morgen,
folgender Sachverhalt:
Schuldnerin hat zwei Wohnungen. Wir haben auf dem einen Grundstück nach Vorlage des Titels eine Sicherungshypothek eintragen lassen und Zwangsversteigerungsantrag gestellt.
Als der Titel bezüglich des zweiten Grundstücks vorlag, haben wir die Grundbuchbezeichnung dieses Grundstücks bei der Mandantschaft erfragt. Diese hat uns, ohne dass es uns aufgefallen ist, die gleiche Grundbuchbezeichnung wie für das erste Grundstück genannt, was niemand bemerkt hat, weil hier getrennte Akten laufen. Also haben wir auch bezüglich des zweiten Titels eine Sicherungshypothek auf dem ersten Grundstück eintragen lassen.
Auf dem zweiten Grundstück könnten wir noch bezüglich eines KFB´s eine Sicherungshypothek eintragen lassen (wenn uns dann endlich die richtige GB-Bezeichnung vorliegt )
Meine Frage: Wenn wir dann auch wegen des zweiten Grundstücks einen Zwangsversteigerungsantrag stellen, kann man dann die Forderung aus dem Urteil (WEG-Hausgeldforderung), über welche bereits fälschlicherweise eine Sicherungshypothek auf dem ersten Grundstück eingetragen ist, mit zur Zwangsversteigerung im zweiten Grundstück anmelden oder ist das durch die bereits eingetragene Sicherungshypothek auf dem ersten Grundstück nicht mehr möglich?
Ich hoffe, Ihr seht durch meine Schilderung durch.
Vielen Dank schon einmal!!
Eintragung einer Sicherungshypothek auf falschem Grundstück
- Paula Luise
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 30
- Registriert: 12.03.2009, 09:58
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: AnNoText
- Wohnort: Berlin
- rebru82
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 598
- Registriert: 01.12.2008, 09:08
- Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Flensburg
Bin zwar nicht der Vollstreckungsexperte, aber da du die Versteigerung aufgrund der Sicherungshypothek beantragen musst, kannst du natürlich nicht bei der zweiten Wohnung die Urteilsforderung anmelden. Zumindest nicht wegen dem dinglichen Anspruch. Hier könntest du nur im Rang 5 die persönliche Forderung geltend machen.
Richtet sich ja auch ganz danach, was bereits als Vorlasten im Grundbuch eingetragen ist. Wenn nix weiter im Grundbuch drinsteht, wäre der Rang 5 ja noch in Ordnung.
Richtet sich ja auch ganz danach, was bereits als Vorlasten im Grundbuch eingetragen ist. Wenn nix weiter im Grundbuch drinsteht, wäre der Rang 5 ja noch in Ordnung.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
wegen der WEG-Forderung könnt ihr die "richtigen" Ansprüche in Rangklasse 2 des § 10 ZVG anmelden, oder auch
dem Verfahren beitreten.
Da die Zwangssicherungshypothek nur einen Rang sichert ist dies noch immer möglich.
S. Geiselmann
wegen der WEG-Forderung könnt ihr die "richtigen" Ansprüche in Rangklasse 2 des § 10 ZVG anmelden, oder auch
dem Verfahren beitreten.
Da die Zwangssicherungshypothek nur einen Rang sichert ist dies noch immer möglich.
S. Geiselmann