Vorläufiges Zahlungsverbot des Zwangsverwalters

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jinie
Foren-Praktikant(in)
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#1

18.10.2010, 17:16

Hallo...
hab ein Problem, und zwar sind wir als Zwangsverwalter in einer Angelegenheit tätig. In diesem Objekt wohnen noch Mieter...das Problem ist, dass der eine Mieter nicht an uns die Miete zahlen will sondern dies weiter an den "Eigentümer" des Hauses zahlt.
Jetzt hat mein Chef gem. § 4 Abs. 4 ZwVwV herausgefunden, dass er ein vorläufiges Zahlungsverbot gegen den Mieter (in dem Fall dann ja Drittschuldner) erwirken kann, dass Zahlungen nur noch an uns erfolgen zu haben...
Wenn der Mieter dann weitere Zahlungen an den "Eigentümer" leistet muss er trotzdem nochmalige Zahlung an uns leisten..
Jetzt ist mein Problem, habe von Zwangsverwaltung etc. nicht so die Ahnung...
und ich kann ja kein "normales" vorläufiges Zahlungsverbot machen, wie in der Zwangsvollstreckung, habe aber so auch nichts gefunden im Internet ob es für ein derartiges vorläufiges Zahlungsverbot Formulare oder so gibt...
Wisst ihr etwas?? Hilfeeeee :)
Geiselmann
Absoluter Workaholic
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Beruf: Rechtspfleger

#2

18.10.2010, 18:05

Hallo,

das Zahlungsverbot wird vom Vollstreckungsgericht erlassen und kann formlos, unter Anzeige der Sachlage, beantragt werden.

S. Geiselmann
Geiselmann
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#3

19.10.2010, 19:17

Hallo,

das Zahlungsverbot in der Zwangsverwaltung ist §§ 151 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 ZVG geregelt.

Grüße

S. Geiselmann
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