ZV nach Ablehnung des Eröffnungsantrages (§ 26 I InsO)?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Curly1
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#1

15.10.2010, 12:11

Hallo.

Ich schildere mal kurz den Sachverhalt: Ich habe einen Titel gegen einen Schuldner. Zwischenzeitlich erhielt ich die Mitteilung, dass der Schuldner bereits im Jahr 2008 verstorben ist. Nachdem ich nunmehr die Ehefrau des Schuldners als Erbin (Erbschein wurde nicht erteilt) ausfindig gemacht hatte, habe ich mich an diese gewandt. Die teilte mir mit, dass sie einen Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz gestellt habe.
Vom Inso-Verwalter habe ich jetzt einen Beschluss übersandt bekommen, dass der Antrag auf Eröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen wurde (Eröffnungsgrund lag vor, Masse war aber nicht vorhanden).
Meine Frage ist jetzt, ob ich wg. der Inso-Geschichte gegen die Ehefrau als neue Schuldnerin (nach Titelumschreibung auf diese) vollstrecken kann oder ob dies nicht mehr möglich ist und sich unser Mandant den Titel an die Backe schmieren kann.

:thx
refa176
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#2

15.10.2010, 12:14

Ich würde einen Vollstreckungsversuch starten, da das Inso-Verfahren ja abgewiesen wurde.

LG
grommelie
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#3

15.10.2010, 13:34

Dann wird die Erbin sicherlich Dürftigkeits- oder Erschöpfungseinrede erheben. Solange dies aber nicht erfolgt, kannst Du vollstrecken.
Gina

#4

15.10.2010, 13:47

Wenn die Ehefrau das Erbe nicht ausgeschlagen hat - wie ja offenbar auf Grund des Inso-Antrages nicht - dann kannst du es jetzt weiter versuchen. Waren keine Kinder, die auch evtl. erbberechtigt waren? Gegen die kannst du auch vorgehen.
BabyBen

#5

17.10.2010, 19:14

Also Nachlassinsolvenzanträge werden in der Regel gestellt, um eine Beschränkung der Haftung auf das Erbe zu erreichen. Von der Seite her, würde ich mir überlegen, ob ich vollstrecke. Ich würde mir erst einmal das Gutachten des Insolvenzverwalters kommen lassen. Daraus ist zu ersehen, welche Nachlassgegenstände vorhanden sind.
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