Zustellung Anwalt zu Anwalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Daisy

#1

13.10.2010, 10:39

Hallo, ich muss mal was nachfragen, was mein Chef mir nicht glaubt. Ich habe einen Vergleich, der vor dem Arbeitsgericht geschlossen wurde. Ich muss doch erst ans Arbeitsgericht schreiben:

„wird beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom … zu Händen der Unterzeichneten zu übersenden. Eine einfache Ausfertigung ist beigefügt.“

und dann kann ich doch erst von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen, oder liege ich jetzt falsch?

Achso, hat jemand eine Fundstelle, wo ich das meinem Chef zeigen kann?

Ach, noch eins, stimmt der Satz so, mit der Beantragung? oder muss da noch was von Klausel gem. … (?) ZPO rein?
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#2

13.10.2010, 10:42

Also in der Praxis stellen leider viele Kanzleien (völlig unnötigerweise) bereits die "einfache" Ausfertigung zu.
Letztlich muss aber - um hieraus vollstrecken zu können - eine vollstreckbare Ausfertigung dann nochmals zugestellt werden, um die Voraussetzungen für die ZV zu schaffen (Titel, Klausel, Zustellung)

Es ist aber vollkommen ausreichen, die vollstreckbare zuzustellen (alles andere ist unnötige Mehrarbeit - meines ERachtens :wink: )

Dein "Sätzchen" zur Beantragung der vollstreckbaren Ausfertigung ist in Ordnung.
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d771072
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#3

13.10.2010, 10:52

Es reicht vollkommen aus, wenn eine einfache Ausfertigung zugestellt wird. Die vollstreckbare muß nicht zugestellt sein. Das Gericht stellt auch nur eine einfache Ausfertigung zu.

Nur muß der Zustellnachweis natürlich beim GV mit eingereicht werden.
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#4

13.10.2010, 10:56

d771072 hat geschrieben:Die vollstreckbare muß nicht zugestellt sein.
Da befindest du dich aber im Irrtum!
Du kannst natürlich den einfachen Beschluss zustellen, aber aus der vollstreckbaren Ausfertigung, die nicht zugestellt ist, kannst du jedenfalls auch nicht vollstrecken, weil die Voraussetzungen (ich wiederhole: Titel, Klausel, Zustellung) nicht vorliegen ...
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d771072
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#5

13.10.2010, 11:25

Da befinde ich mich nicht im Irrtum. Der Titel muß zugestellt sein. Wo steht, daß die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt sein muß? In § 750 ZPO jedenfalls nicht. Die Klausel muß nur in den Fällen des § 727 ZPO (Rechtsnachfolgeklausel) oder in den anderen in § 750 II ZPO aufgeführten Fällen zugestellt werden.
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#6

13.10.2010, 11:37

Und warum werden dann vollstreckbare Urteilsausfertigungen dem Schuldner vom Gericht auch zugestellt?

Es steht dort nämlich in der Regel:
... dem KLäger zum Zwecke der ZV erteilt und dem BEklagten am .... zugestellt...
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Moli
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#7

13.10.2010, 11:41

Das ist korrekt. Die vollstreckbare Urteilsausfertigung bzw. Vergleich muss zugestellt werden. Die Vollstreckungsklausel muss schon vorhanden sein.
LG Moli
d771072
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#8

13.10.2010, 11:44

Die Klausel und der Zustellvermerk sind zwei verschiedene Sachen. Glaub mir, bei Gericht wird keine vollstreckbare Ausfertigung zugestellt. Ich hab lange genug auf der Geschäftstelle gesessen.

§ 750 ZPO ist doch recht eindeutig.
julie24
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#9

13.10.2010, 13:07

Also ich verstehe den § 750 ZPO so, dass die Klausel auch zugestellt sein muss:

"(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten."
Moli
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#10

13.10.2010, 13:11

Ich habe 6 Jahre beim Gericht gearbeitet. Es ist ein Unterschied, ob eine Zustellung vom Gericht oder von Anwalt zu Anwalt oder durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
LG Moli
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