Zustellungsmangel beim Pfüb?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Summerof77
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#1

12.10.2010, 10:32

Tagchen! Sitz gerade über meiner Post und da kommt mir son Schreiben vom Drittschuldner in die Finger. Dieser schreibt: Im Übrigen teilen wir Ihnen mit, dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Dienstsiegel sowie die Unterschrift des Urkundenbeamten fehlen.

Ist das ein Mangel? Ist die Zustellung jetzt nichtig? In 829 ZPO find ich erstmal nix, im RPflG auch nicht spontan. Hat jemand eine Idee, wo ich schauen muß bzw. was ich tun sollte? :thx
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Davy Jones’ Locker
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#2

12.10.2010, 11:10

Im RPflG wirst Du dazu auch nix finden, da die Ausfertigung nicht vom Rechtspfleger angefertigt werden. Schau mal in §§ 317, 169 ZPO. Im Zöller sollten sich die Folgen finden lassen.
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Summerof77
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#3

12.10.2010, 11:43

Also, der Richter ist kein Rechtspfleger und trotzdem steht was über den im RPflG. :D Wenn ich schreibe, daß die Unterschrift des UdG fehlt, mein ich den auch. Aber vielen Dank für die §§. Danach weiß ich jetzt, daß die Zustellung unwirksam ist, wie vermutet. Und was würde der kundige Bearbeiter der Akte somit tun? :wink:
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Summerof77
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#4

12.10.2010, 12:16

Ich finde keinen Hinweis. § 766 ZPO erscheint mir nicht angebracht, da es sich hier meiner Meinung nach um einen Entscheidungsakt handelt - die Ausfertigung des UdG, aber eben nicht die eines Richters oder RpflG...Hilfe!!!
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Summerof77
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#5

12.10.2010, 12:44

Ich hab eine Entscheidung des BGH dazu gefunden. Und finde einfach keine andere Lösung als die Erinnerung an das Vollstreckungsgericht. ABER: WER legt diese ein? Bin ich als Gläubiger (also mein Mandant) überhaupt dafür verantwortlich? Wenn der DS mir dies nicht freundlicherweise mitgeteilt hätte, wüßte ich doch wohl nichts von der mangelhaften Zustellung. Passiert das denn so selten?
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Susi2891
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#6

12.10.2010, 13:06

Ich brauche dringend jemanden der sich in der ZV super auskennt... bin noch Neuling und hab bisher nichts mit der ZV am Hut gehabt...

Folgendes:
Unser letzter ZV Auftrag in der Angelegenheit war vom 25.03.2010 (Zwangsvollstreckungsauftrag nebst Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Verhaftungsautrag). Unter dem 22.04.2010 habe ich mich telefonisch bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin erkundigt, wie denn der momentane Sachstand in der Angelegenheit sei, da wir bis zu diesem Tage keinerlei Rückmeldung erhalten haben. Am Telefon wirkte die Gerichtsvollzieherin mir gegenüber ziemlich "schnippig" und teilte mir mit, dass sie einen ersten Vollstreckungsversuch am 27.04.2010 durchführen will.

Unter dem 07.05.2010 erhielten wir Post von der Gerichtsvollzieherin. Hierin teilte sie uns mit, dass die angetroffene Ehefrau unseres Schuldners ihr mitgeteilt habe, dass dieser sich seit ca. 3 Monaten in Los Angeles/ USA aufhalte und ein Termin für seine Rückreise ihr nicht bekannt ist. Die Gerichtsvollzieherin stellte hiernach die Vollstreckung ein. Anliegend rechnete sie ihre Gebühren (Amtshandlung, Wegegeld, Auslagenpauschale) ab.

Was kann ich nun weiter tun?! Das was die GVZ mir da zurück geschrieben hat reicht mir nicht aus. Hätte Sie nicht zumindest die Wohnung trotzdem durchsuchenmüssen mit Ausnahme wenn die Ehefrau sich geweigert hätte?!

Bitte dringend um Hilfe :?
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#7

12.10.2010, 13:32

Bitte Susi, was hat die ZV hier beim Pfüb zu suchen?

BITTE VERSCHIEBEN !
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#8

12.10.2010, 15:15

Ich leg meine Akte jetzt noch mal beiseite und hoffe einfach, daß jemand sich zu meinem Problem noch austobt. Ansonsten ruf ich morgen einen Rechtspfleger an und frag den, was ich tun kann/muß.
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secret72

#9

12.10.2010, 15:22

Hattest Du ein Vorläufiges Zahlungsverbot rausgeschickt mit ner Kopie vom Pfüb-Antrag dran? Dass der Drittschuldner das vielleicht meint?
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Schlaubi wieder da
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#10

12.10.2010, 15:28

genau das habe ich mich auch gerade gefragt, secret72.....
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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