ZV trotz Insolvenzverfahren?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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niva
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#1

11.10.2010, 10:01

Wir haben einen Titel aus 2000, das Insolvenzverfahren wurde 2006 eröffnet, aber die Schuldnerin hat uns nicht angegeben und wir haben erst 2009 davon erfahren und die Schuldnerin befindet sich bereits im Restschuldbefreiuungsverfahren. Das Insolvenzgericht teilt uns jetzt allerdings folgendes mit:
"Ihre beiden Vollstreckungsbescheide werden jedoch von einer etwaigen Restschuldbefreiung der Schuldnerin hinsichtlich der festgestellten Insolvenzgläubiger nicht erfasst (§ 301 InsO) und können jederzeit gegen die Schuldnerin vollstreckt werden. Das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin mit Vollstreckungsverbotsanordnung wurde durch Beschluss aufgehoben. Sie können daher die Vollstreckungsbescheide im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben."

Das versteht ich jetzt nicht. Unsere Forderung ist definitiv vor Eröffnung des Insoverfahrens entstanden und ist doch auch ohne Anmeldung davon erfasst und damit darf doch gar nicht vollstreckt werden?
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Gina

#2

11.10.2010, 10:46

niva hat geschrieben:"Ihre beiden Vollstreckungsbescheide werden jedoch von einer etwaigen Restschuldbefreiung der Schuldnerin hinsichtlich der festgestellten Insolvenzgläubiger nicht erfasst (§ 301 InsO) und können jederzeit gegen die Schuldnerin vollstreckt werden. Das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin mit Vollstreckungsverbotsanordnung wurde durch Beschluss aufgehoben. Sie können daher die Vollstreckungsbescheide im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben."

Das versteht ich jetzt nicht.
Ich auch nicht.... :lol:

Wer hat das geschrieben?
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niva
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#3

11.10.2010, 11:03

Das kam von einer Richterin vom Insolvenzgericht.
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Gina

#4

11.10.2010, 11:07

Das kann doch aber nur passen, wenn ihr eine Neuforderung habt..... Vielleicht einfach mal anrufen und nachfragen, was da gemeint sein sollte?

Eure Forderung wird definitiv von der RSB erfasst. :bahnhof

Frag beim Gericht nach.... Ich bin sprachlos.
H.Stummeyer
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#5

11.10.2010, 12:56

Der Begriff des Insolvenzgläubigers bestimmt, welche Gläubiger auf die Masse zugreifen können, aber auch, welche Gläubiger des Schuldners Einschränkungen des Insolvenzrechtes (§§ 89, 294 Abs. 1, 301 InsO) unterworfen sind.
Insolvenzgläubiger ist nach § 38 InsO der persönliche Gläubiger, dem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht. Alle Gläubiger, die unter diesen Begriff fallen, sind Insolvenzgläubiger, und zwar unabhängig davon, ob sie sich am Verfahren beteiligen oder nicht (MüKo/Ehricke a. a. O. § 38 Rz. 2 m. w. N.) In der Konsequenz heißt dies, dass ein Gläubiger, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner hatte, völlig unabhängig davon, ob er seine Forderung anmeldet oder ob er überhaupt von dem Insolvenzverfahren Kenntnis hatte, nach Erteilung der Restschuldbefreiung auf Grund der Regelung in § 301 InsO diese Forderung nicht mehr gegen den Schuldner geltend machen kann (Ausnahme § 302 InsO).
Gina

#6

11.10.2010, 13:29

UNS ist das wohl klar, aber der Richterin, die das Schreiben verfasst hat, wohl nicht. Oder sie hatte schlicht einen Blackout und hat irgendwas falsch mitbekommen. Hat wohl irgendwas verwechselt, die Gute und die Forderung unter "Neugläubiger" verbucht.

Ich würde einfach mal beim Gericht nachfragen, ob das Schreiben so gemeint ist, wie es geschrieben ist. Das kann eigentlich nicht wirklich sein.
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Trynnchylld
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#7

11.10.2010, 13:46

Das Gericht hat doch mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Hier stellt sich nun die Frage, war es eine ordentliche Aufhebung, weil die Wohlverhaltensperiode läuft, oder wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, weil Schuldnerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, bzw. RSB versagt wurde??? Dann stimmt ja, was die Richterin mitgeteilt hat.
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niva
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#8

11.10.2010, 14:08

Ich habe bei Gericht leider noch niemanden erreichen können.

Die RSB wurde bislang noch nicht versagt (jedenfalls liegt mir nichts vor, ich gehe aber mal aus, dass wir den entsprechenden Beschluss auch bekommen würden), es lag aber ein Schreiben eines Neugläubigers bei, der seinen Sachverhalt geschildert hat und gebeten hat diesen an alle Gläubiger zu übersenden, damit ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.
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Gina

#9

11.10.2010, 14:46

Trynnchylld hat geschrieben:Das Gericht hat doch mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Hier stellt sich nun die Frage, war es eine ordentliche Aufhebung, weil die Wohlverhaltensperiode läuft, oder wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, weil Schuldnerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, bzw. RSB versagt wurde??? Dann stimmt ja, was die Richterin mitgeteilt hat.
Im Ausgangsbeitrag steht aber auch, dass sich das Verfahren im Stadium der Restschuldbefreiungsphase befindet ;-)

@niva:
Neuschulden sind leider kein Versagungsgrund. Ich denke nicht, dass man damit weiterkommt, dass sich mehrere Neugläubiger zusammentun und einen Antrag stellen. Wenn doch: Informiere uns mal bitte weiter. :D
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niva
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#10

11.10.2010, 15:16

Neuschulden sind leider kein Versagungsgrund.
Das Schreiben des Neugläubigers hatte sich anders angehört, da hab ich ihm einfach mal geglaubt. :)

Erst mal :thx an alle. Und ich werde berichten, was rauskommt, wenn endlich mal jemand bei Gericht ans Telefon geht.
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