Brauche ungedingt Hilfe im Fach Rechtskunde

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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natascha91
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#1

04.10.2010, 20:37

Hallo Leute!

Kann mir jemand helfen ?

Zu Ihrem 16.Geburtstag bekommt Ute von Ihrer Tante Frieda en Sparbuch mit einem Guthaben von 800,00 Euro geschenkt. Ute sucht sofort das nächste Reisebüro auf und bucht für die ersten beiden Juliwochen eine Reise nach Mallorca.

Als Utes Eltern davon erfahren, verlangen se, dass die Buchung rückgängig gemacht wird. Utes Mutter, die Tante Frieda überhaupt nicht leiden kann, ist zudem der Ansicht,die Schenkung des Sparbuchs könne öhne ihre Zustimmung auf keinen Fall wirksam sein. Sie fordert ihre Tochter auf, das Konto aufzulösen und as Geld zurückzugeben. Mit Recht? (§§106-110 BGB)


Darf sie doch nicht oder ? Weil Ute bekommt dadurch ja keine rechtlichen Nachteile durch die Schenkung des Guthabens. Nur Vorteile. Und wenn sie die Reise bezahlen kann, darf sie die Reise doch auch antreten odr ? Also war der Vertrag doch wirksam oder ?


Danke schonmal

Natascha
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#2

05.10.2010, 09:26

Nun, zunächst mal, denke ich, der Text steht im falschen Unterforum.

Dann, der Vertrag mit dem Reisebüro war nicht wirksam, da Ute noch minderjährig ist. Bzgl. der Schenkung bin ich mir nicht ganz sicher. Denke aber auch, dass das Geld nicht zurückgegeben werden muss.
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lucy1510
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#3

05.10.2010, 10:08

Schau Dir mal die §§ 104 ff. BGB an.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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Gina

#4

05.10.2010, 10:52

Die Schenkung ist nur zu ihrem Vorteil. Für die Reise muss sie Geld hinlegen - also ein Nachteil für ihr Vermögen.
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#5

05.10.2010, 11:02

Einfach mal § 110 BGB durchlesen 8)
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Yvi_882
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#6

05.10.2010, 11:08

Ich meine auch, dass die Schenkung wirksam ist und mit der Reise würde ich mir auch noch einmal § 107 BGB anschauen.
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schneewittchen1984
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#7

05.10.2010, 11:12

§ 110 BGB greift nur, wenn dem beschränkt Geschäftsfähigen das Geld von den gesetzlichen Vertretern zur freien Verfügung gestellt wurden oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreters zur freien Verfügung von einem Dritten (also Tante Frida) überlassen wurde.

Ich würde sagen: Ute Schenkung war lediglich rechtlicher Vorteil und daher nicht genehmigungspflichtig § 107 BGB, Abschluss des Reisevertrag war schwebend unwirksam da Ute nicht nur rechtlichen Vorteil erlangte, § 110 BGB greift nicht, da die Eltern als gesetzliche Vertreter Ute das Geld nicht zur freien Verfügung gestellt haben.
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misspinky1984
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#8

05.10.2010, 11:14

schneewittchen1984 hat geschrieben:§ 110 BGB greift nur, wenn dem beschränkt Geschäftsfähigen das Geld von den gesetzlichen Vertretern zur freien Verfügung gestellt wurden oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreters zur freien Verfügung von einem Dritten (also Tante Frida) überlassen wurde.

Ich würde sagen: Ute Schenkung war lediglich rechtlicher Vorteil und daher nicht genehmigungspflichtig § 107 BGB, Abschluss des Reisevertrag war schwebend unwirksam da Ute nicht nur rechtlichen Vorteil erlangte, § 110 BGB greift nicht, da die Eltern als gesetzliche Vertreter Ute das Geld nicht zur freien Verfügung gestellt haben.
:zustimm :wink:
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Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
mrsgoalkeeper
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#9

05.10.2010, 11:29

Genau und im Sinne einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Aufgabe muss das auch geprüft und aufgeführt werden.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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