Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kasmo
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#1
30.09.2010, 10:05
Guten Morgen
Ich soll hier in einer Angelegenheit eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Davon abgesehen, dass ich das noch nie gemacht habe, stellt sich mir folgende Frage:
Der Schuldner hat gegen den VB Einspruch eingelegt, wir sollen den Anspruch jetzt begründen. Somit ist der VB doch noch nicht rechtskräftig oder? Dann kann ich damit doch auch keine Sicherungshypothek beantragen?
Oder bin ich grad völlig auf dem falschen Dampfer?
Wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte...ich bin ein ZV-Nixkönner
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
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TanjaM
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#2
30.09.2010, 10:23
Hallo kasmo,
doch, das geht. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine Sicherungshypothek. Es ist eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 720 a ZPO, Du brauchst keinen Rechtskraftvermerk, nur eine vollstreckbare Ausfertigung.
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TanjaM
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#3
30.09.2010, 10:24
Allerdings kann Du dann nichit die Zwangsversteigerung einleiten, hierfür musst Du dann wirklich die Rechtskraft des Titels nachweisen.
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kasmo
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#4
30.09.2010, 10:52
Super, vielen Dank
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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Ernie
#5
30.09.2010, 17:51
Ist mit dem Einspruch gleichzeitig die Einstellung der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beantragt (und ggf. bereits bewilligt) worden?