Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Loki
Kennt alle Akten auswendig
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#1

28.09.2010, 15:14

Hallo,
ich habe (schon wieder) eine Frage zum guten alten Thema Räumung. :roll:

Habe gerade eine alte Akte auf den Tisch bekommen. Die Räumung nach Berliner Modell (also nur Besitzeinweisung) fand in 02/2010 statt. Jetzt will der Mdt, dass die Wohnung geräumt wird.

Wir hätten (haben wir aber nicht!) doch unmittelbar nach der Räumung in 02/2010 die Ggs. anschreiben und ihr aufgeben müssen, die Sachen innerhalb von zwei Monaten (§ 885 IV ZPO) durch Forderungsausgleich auszulösen. Wenn keine Auslösung erfolgt, können wir die Verwertung durch den GV beantragen.

Muss ich dieses Schreiben jetzt noch nachholen oder kann ich in Anbetracht der vergangenen Zeit gleich den GV mit der Verwertung beauftragen?

Und wenn ich das Schreiben wirklich nachholen muss, wie kann ich dem Mdt. das beibringen?

lg Loki
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Bino
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#2

28.09.2010, 16:55

Ich kenne das nur so mit der Androhung. Wenn sie noch nicht stattgefunden hat, muss sie m. E. nachgeholt werden. Aber ich bin ja kein RA. ;-)

http://dejure.org/gesetze/BGB/1234.html" target="blank
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Tigra
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#3

08.03.2011, 13:37

Hat jmd. ein Muster für die Räumung gem. Berliner Modell??? :thx
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vanhitomi
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#4

08.03.2011, 13:49

So was gab es mal bei http://www.der-gerichtsvollzieher.de" target="blank Finde ich da aber nicht mehr :?

Doch so in etwa sollte es gehen:

An die Verteilerstelle für
Gerichtsvollzieheraufträge
bei dem Amtsgericht XY


Sehr geehrte Damen und Herren Gerichtsvollzieher,

wir übersenden Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts XY vom ... mit dem Auftrag,
die Zwangsvollstreckung durch Räumung und Hersausgabe der in dem o.g. Urteil näher bezeichneten Wohnung durchzuführen.

Es wird gebeten,
- ggf.: den Räumungstermin so rechtzeitig vor Ablauf der sich aus dem Urteil ergebenden Räumungsfrist anzube-raumen, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar da-nach durchgeführt werden kann, und uns diesen Termin rechtzeitig bekannt zu geben;
- uns kurzfristig die Höhe eines Räumungskostenvorschusses auf zu gegeben.
- (Oder): Weiter überreichen wir für geschätzte Kosten ei-nen Kostenvorschuss in Form eines Verrechnungsschecks über EUR...,-. Für evtl. weiter anfallende Vorschüsse für Vollstreckungskosten erklären wir schon jetzt die Vor-schusskostenübernahme.
- Ein Vertreter unseres Unternehmens möchte bei der Voll-streckung zugegen sein.

Soweit das Mobiliar nicht wegen der unten aufgeführten Forderungen und Kosten zu pfänden ist, und auch keiner in § 885 II ZPO genannten Personen übergeben werden kann, bieten wir zur Vermeidung von Kosten an, diese im Keller des Mietobjektes zu lagern.

Zugleich wird beantragt
die Zwangsvollstreckung wegen folgender Forderung durchzuführen
- EUR... Hauptforderung
- EUR... Zinsen
- EUR ... festgesetzte/festzusetzende Kosten (§ 788 ZPO)
- EUR ... insgesamt

Sollte die Forderungsvollstreckung ganz oder teilweise fruchtlos bleiben, wird beantragt, dem Schuldner die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen.


Für Berliner Räumung(...) wir übersenden Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts XY vom ... und erteilen Ihnen hiermit Auftrag zur (Teil-) Zwangsvollstreckung durch Herausgabe der im Titel näher bezeichneten Wohnung/ Geschäftsräume.
Nach dem Beschluss des BGH vom 17.11.2005 Az. I ZB 45/05 ist es zulässig, nur die Herausgabe der Mietsache ohne Räu-mung der Sachen des Schuldners zu beauftragen.

Als Vermieter haben wir mit unserem Schreiben vom ... an den Mieter... unserer Vermieterpfandrecht geltend gemacht und zeigen hiermit an, dass wir es weiterhin geltend machen. Einem Abtransport dieser Sachen wird diesbezüglich ausdrücklich widersprochen, §§ 562 I, 562b I 2 BGB.

TIPP: Zugleich wird beantragt,
die Zwangsvollstreckung wegen folgender Forderungen durchzuführen: (..., z.B. festzusetzende Kosten, also Räu-mungskosten, § 788 I ZPO)
(Anm.: insbesondere Vollstreckungskosten. Ziel: Abgabe EV, § 807 ZPO oder Erteilung Unpfändbarkeitsbescheinigung, § 63 GVGA))
Namaste
Tigra
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#5

08.03.2011, 13:54

:thx werde mal sehen was ich daraus morgen basteln kann :mrgreen: vielen Dank!
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vanhitomi
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#6

08.03.2011, 13:57

:stecken

Bitteschön :mrgreen:
Namaste
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PeachyCJ
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#7

17.10.2016, 10:31

Hallo an alle fleißigen Bienchen :wink2

Ich habe auch mal ein anliegen zu einer Räumung.

Es ist ehrlich gesagt das erste Mal das mir sowas auf dem Tisch liegt.

Ich habe hier ein Versäumnisurteil vorliegen..daraus soll bald die Räumung ergehen.

Mein Chef bat mich nun, eine Vorschussrechnung an unseren Mandanten fertig zu machen.

Nun frage ich mich, wie hoch die Kosten bei einer Räumung werden beim Gerichtsvollzieher. Mein Chef meint ich soll 6.000,00 € ansetzen. Irgendwie kommt mir das so viel vor oder täuscht das?

Schon mal ein lieben Dank für eure Hilfe.
:katze1 :katze2 :katze3
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booo
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#8

17.10.2016, 10:40

Es kommt auch etwas auf die Größe der Wohnung an. ;) (grad im Hinblick auf die Entrümpelungskosten etc)

In der Regel haste aber mit ca. 3.000,00 Euro GK "ganz gute Chancen" hinzukommen.

Ansonsten kurz beim GVZ anrufen, dann kannste das dem Mandanten ja so mitteilen... plus eure Gebühren für die Räumung natürlich nicht vergessen :mrgreen:
Zuletzt geändert von booo am 17.10.2016, 11:19, insgesamt 1-mal geändert.
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
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#9

17.10.2016, 10:48

Hab schon versucht bei dem Gerichtsvollzieher anzurufen aber der ging bisher nicht ans Telefon. Aber versuche es natürlich weiterhin. :)

Aber mit 3.000,00 € kann ich schon was anfangen. Hoffentlich bekomme ich den Gerichtsvollzieher noch heute ans Telefon. :D
:katze1 :katze2 :katze3
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AliceImWunderland
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#10

17.10.2016, 11:27

Soll eine "berliner" Räumung, also nur eine Besitzeinweisung nach § 885 a ZPO gemacht werden, oder eine normale nach § 885 ZPO?
Bei der Räumung nach § 885 a ZPO fallen Kosten in Höhe von ca. 300 - 500 Euro an. (GVZ-Kosten + Schlüsseldienst).
Bei der Räumung nach § 885 ZPO fallen einige Tausend Euro an. Es kommt darauf an, wie groß die Wohnung ist und wieviel Möbel darin stehen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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