Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Fleißig2010
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#1
22.09.2010, 12:17
Muss die/der Schuldner/in im Vermögensverzeichnis angeben, in welcher Höhe eventuell vorhandene Grundschulden noch valutieren?
Wir haben das beim GV bemängelt, der wollte die Auskunft nicht einholen. Daraufhin haben wir Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangvollstreckung eingelegt.
Das Gericht meint, die von uns gewünschten Daten brauchen nicht mit angegeben zu werden?!?
Wozu enthält der Vordruck für das Vermögensverzeichnis dann eine extra Spalte, wo diese Angaben gemacht werden sollen?
![Hilfe-Smiley :hilfe](./images/smilies/hlf.gif)
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Ernie
#2
22.09.2010, 14:01
Wofür wollt Ihr die Info denn haben? Es genügt doch, dass Ihr wisst, dass Grundschulden eingetragen sind: Pfüb in Rückgewährsansprüche und Eigentümergrundschulden!
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Fleißig2010
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#3
22.09.2010, 17:19
Ernie hat geschrieben:Wofür wollt Ihr die Info denn haben? Es genügt doch, dass Ihr wisst, dass Grundschulden eingetragen sind: Pfüb in Rückgewährsansprüche und Eigentümergrundschulden!
Wenn keine Rückgewähransprüche vorhanden sind, muss ich der Mandantin ja nich unnütze Kosten verursachen. Daher will ich wissen, in welcher Höhe die Forderung noch valutiert!
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Geiselmann
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#4
22.09.2010, 18:31
Hallo,
unter dem Stichwort "Rückgewährsanspruch" bejaht Zöller in der 23. Auflage, Randnummer 32 zu § 807 ZPO
die Offenbarungsverpflichtung.
S. Geiselmann