Hallo, wer weiß hier weiter?
1. - wir haben erst Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung gestellt
2. - dann Rangvorrecht nach § 10 ZVG angemeldet
Was kann ich alles abrechnen?
zu 1. 0,4 VG nach 3311
zu 2. ???
Danke schon mal
Zwangsversteigerung
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Hallo,
die Verfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 1 RVG deckt sämtliche Tätigkeiten im Verfahren ab.
Daneben können nur noch die Gebühren gem. VV 3312 und 3311 Ziff. 2 RVG entstehen.
Hat der Verteilungstermin schon stattgefunden? Seid ihr diesbezüglich tätig geworden?
S. Geiselmann
die Verfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 1 RVG deckt sämtliche Tätigkeiten im Verfahren ab.
Daneben können nur noch die Gebühren gem. VV 3312 und 3311 Ziff. 2 RVG entstehen.
Hat der Verteilungstermin schon stattgefunden? Seid ihr diesbezüglich tätig geworden?
S. Geiselmann
Ein Verteilungstermin hat schon stattgefunden. Chef war allerdings nicht mit dabei. Somit entsteht doch keine TG, oder?
Ich hätte gedacht, dass ich für das Rangvorrecht nach § 10 ZVG auch noch eine 0,4 nach 3311 abrechnen kann.
Ich hätte gedacht, dass ich für das Rangvorrecht nach § 10 ZVG auch noch eine 0,4 nach 3311 abrechnen kann.
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Hallo,
4/10 Verteilungsverfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 2 RVG
Hierbei muss der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entwickeln, die mit der Verteilung zusammenhängt. Anwesenheit im Termin ist hierbei nicht nötig. Die Entgegennahme der Terminsladung genügt nicht, wohl aber die Prüfung des Teilungsplanes.
Vertritt der RA nur im Verteilungsverfahren, fällt die Verfahrensgebühr nicht zusätzlich an.
Haben sich die Beteiligten auf eine außergerichtliche Erlösverteilung geeinigt, fällt auch in diesem Falle die Gebühr an.
S. Geiselmann
4/10 Verteilungsverfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 2 RVG
Hierbei muss der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entwickeln, die mit der Verteilung zusammenhängt. Anwesenheit im Termin ist hierbei nicht nötig. Die Entgegennahme der Terminsladung genügt nicht, wohl aber die Prüfung des Teilungsplanes.
Vertritt der RA nur im Verteilungsverfahren, fällt die Verfahrensgebühr nicht zusätzlich an.
Haben sich die Beteiligten auf eine außergerichtliche Erlösverteilung geeinigt, fällt auch in diesem Falle die Gebühr an.
S. Geiselmann
huhu...
mein chef stellte beim AG Antrag auf Teilungsversteigerung (nach der Scheidung der Eheleute, wobei er und sie zu 1/2 Eigentümer sind)
es kam zum Gutachten um den Verkehrswert festzusetzen. 167000 € ist das Ergebnis. Den teile ich jetzt durch 2. Mein Gegenstandswert ist also 83500 €
Nun weiß ich schonmal das ich die 0,4 3311 Zf. 1 abrechnen kann. Kann es jedoch auch sein, dass noch eine andere Ziffer abgerechnet werden kann???
mein chef stellte beim AG Antrag auf Teilungsversteigerung (nach der Scheidung der Eheleute, wobei er und sie zu 1/2 Eigentümer sind)
es kam zum Gutachten um den Verkehrswert festzusetzen. 167000 € ist das Ergebnis. Den teile ich jetzt durch 2. Mein Gegenstandswert ist also 83500 €
Nun weiß ich schonmal das ich die 0,4 3311 Zf. 1 abrechnen kann. Kann es jedoch auch sein, dass noch eine andere Ziffer abgerechnet werden kann???
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Hallo,
im Versteigerungsverfahren können folgende Gebühren anfallen:
- Verfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 1 RVG
- Versteigerungsterminsgebühr gem. VV 3312 RVG
- Verteilungsverfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 2 RVG
S. Geiselmann
im Versteigerungsverfahren können folgende Gebühren anfallen:
- Verfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 1 RVG
- Versteigerungsterminsgebühr gem. VV 3312 RVG
- Verteilungsverfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 2 RVG
S. Geiselmann
hey danke für die antwort.
also die 3312 fällt bei mir schonmal nicht an, weil noch kein versteigerungstermin stattfand. aber die 3311 zf. 2 klingt ganz gut. jedoch versteh ich folgenden inhalt noch nicht ganz:
# im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
vielleicht kann mir das noch jemand auf deutsch erzählen![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
also die 3312 fällt bei mir schonmal nicht an, weil noch kein versteigerungstermin stattfand. aber die 3311 zf. 2 klingt ganz gut. jedoch versteh ich folgenden inhalt noch nicht ganz:
# im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
vielleicht kann mir das noch jemand auf deutsch erzählen
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
sagen wir mal so, durch urkunde wurde beschlossen, der frau gehört 1/2 und dem mann gehört 1/2. es wurde nach mandatsübernahme direkt der antrag auf teilungsversteigerung gestellt. es erfolgte nichts außergerichtliches. also müsste die 3311 ziff. 2 wegfallen. sehe ich das richtig??