Hab letztens einen einteressanten Fall auf dem Tisch gehabt..... Schuldner hat nach Erwiirkung des Vollstreckungstitels immer Raten direkt an den Mandanten gezahlt, die hier nach 367 I verrechnet wurden (übliche Verrechnungsweise). Nun hat er die Raten eingestellt und wir haben die Zahlung der Restforderung angemahnt. Er hat gewantwortet unter Beifügung der Kontobelege, dass er die Raten abweichend von 367 I mit der Verrechnungsbestimmung "Rate auf Hauptforderung" geleistet habe. Dies ist auch seinen Kontoauszügen zu entnehmen. Rückfrage beim Mandanten ergab, dass dies auch dort so angegegen war. Nun haben wir sogar eine Überzahlung, wenn wir die Verrechnungsbestimmung beachten. Mandant weigert sich aber diese "anzunehmen" und hat am Freitag angerufen und will die umgehende Einleitung der Zwangsvollstreckung und der Schuldner die Herausgabe des Vollstreckungstitels.....
Meiner Meinung nach hat der Schuldner eine eindeutige Verrechnungsbestimmung getroffen und der Mandant hat zu keinem Zeitpunkt dieser gegenüber dem Schuldner widersprochen....
Wie handhabt ihr dies?
367 I - Verrechnungsbestimmung
Der Schuldner hat eine Zahlungsbestimmung getroffen, die der Gläubiger stillschweigend akzeptiert hat, denn ansonsten hätte der Gläubiger nach § 367 II BGB die Annahme der Leistung ablehnen müssen, was ja definitiv nicht erfolgt ist.
Du kannst meines Erachtens nach lediglich Neuberechnung der Forderung vornehmen und dabei die Zahlungseingänge lediglich zur Tilgung der Hauptforderung heranziehen.
Somit bliebe ja noch die ausstehende Verzinsung auf die Hauptforderung sowie etwaige Titulierungskosten offen, die der Schuldner ebenfalls zu tragen hätte.
Du kannst meines Erachtens nach lediglich Neuberechnung der Forderung vornehmen und dabei die Zahlungseingänge lediglich zur Tilgung der Hauptforderung heranziehen.
Somit bliebe ja noch die ausstehende Verzinsung auf die Hauptforderung sowie etwaige Titulierungskosten offen, die der Schuldner ebenfalls zu tragen hätte.
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Eben, wo ist das Problem?