Kontopfändung und Insolvenzverfahren - Kontofreigabe?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Floila
Forenfachkraft
Beiträge: 115
Registriert: 31.08.2008, 15:56
Beruf: ReNo

#1

03.09.2010, 14:28

Hallöchen! :)

Folgender Sachverhalt:

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Kontopfändung wurde am 15.07.2005 veranlasst. Am 10.07.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Nun rief mich gestern die Schuldnerin an und möchte, dass wir die Pfändung aufheben. Es würde ihr keine Bank ein Konto eröffnen, da sie im Insolvenzverfahren bzw. in der Wohlverhaltensperiode ist. Nur die Sparkasse würde ihr dieses ermöglichen unter der Voraussetzung, dass wir die Pfändung zurücknehmen. Sie benötige dringend ein Konto, um das Einkommen aus ihrem neuen 1-Euro-Job zu erhalten.

Nun meine Frage:
Muss ich das tun? Ich darf ja eigentlich sowieso nicht mehr vollstrecken, oder? Die Restschuldbefreiung wurde bislang auch nicht verweigert. Wie verhalte ich mich denn jetzt?
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#2

06.09.2010, 11:16

Durch das eröffnete Insolvenzverfahren ist eure Einzelvollstreckungsmaßnahme sowieso hinfällig § 89 Inso.

Wenn sie jetzt ein neues Konto bei der Sparkasse eröffnen will, spielt eure Pfändung doch gar keine Rolle. Die Probleme, die sie hat hängen wohl eher mit der laufenden Insolvenz als mit Eurer Pfändung zusammen ... Die Schuldner raffens net :roll:

Außerdem, was interessiert die Sparkasse eine Pfändung bei einer anderen Bank? :?:
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Gina

#3

06.09.2010, 11:20

Ich fordere die Pfändungsgläubiger auf, gegenüber dem Drittschuldner zu erklären, dass sie wegen der EÖ und § 89 InsO auf die Rechte aus der Pfändung verzichten. Das klappt in der Regel auch. Wenn die Drittschuldner trotz dieser Erklärung die Pfändung nicht rausnehmen, muss der Schuldner zur Erinnerung gem. § 766 ZPO greifen.

Es reicht ja leider meist nicht, dass alle Beteiligten wissen, dass wegen § 89 InsO die Pfändung unwirksam wird. :(
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 359
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#4

06.09.2010, 12:08

Wie sieht es denn mit der Einrichtung eines P-Kontos aus :lol:
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#5

06.09.2010, 12:44

Trynnchylld hat geschrieben:Durch das eröffnete Insolvenzverfahren ist eure Einzelvollstreckungsmaßnahme sowieso hinfällig § 89 Inso.
Warum? Die Pfändung ist hier doch etwas älter und fällt im Übrigen (wenn nicht die Verfahrenseröffnung unglaublich lange gedauert haben sollte) auch nicht in die Rückschlagsperre.
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#6

06.09.2010, 13:10

Das nicht, aber hat der IV als erster die Hand drauf? Ist doch auch bei der Lohnabtretung/-pfändung der Fall?
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Gina

#7

06.09.2010, 13:32

Davy Jones’ Locker hat geschrieben:
Trynnchylld hat geschrieben:Durch das eröffnete Insolvenzverfahren ist eure Einzelvollstreckungsmaßnahme sowieso hinfällig § 89 Inso.
Warum? Die Pfändung ist hier doch etwas älter und fällt im Übrigen (wenn nicht die Verfahrenseröffnung unglaublich lange gedauert haben sollte) auch nicht in die Rückschlagsperre.

Rückschlagsperre ist § 88 InsO, bei Verbraucherinsos § 312 I 3 InsO.

Dennoch ist der Pfändungsgläubiger Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und § 89 I InsO besagt:
ZV für einzelne Inso-Gläubiger sind während des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in sonstiges Vermögen unzulässig. Das gilt selbstredend auch für solche ZV-Maßnahmen, die vor Inso-Beantragung schon wirksam geworden sind. Die Maßnahmen sind mit Eröffnung unwirksam.
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#8

06.09.2010, 14:10

Die Pfändung bleibt wirksam, da sie weder in den 89 fällt noch in die Rückschlagsperre.
Gina

#9

06.09.2010, 14:59

Wie kommst du darauf und wie begründest du das? Natürlich fällt sie unter § 89 InsO.

Der Pfändungsgläubiger ist Insolvenzgläubiger und ZV-Maßnahmen sind unzulässig. Alles was pfändbar ist zum Zeitpunkt der Eröffnung, ist sowieso Insolvenzmasse und "gehört" dem Verwalter. Der Drittschuldner darf keine Zahlungen mehr an den Pfändungsgläubiger leisten, weil der Pfändungsgläubiger seine Forderung nur noch anmelden darf ("nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen"). Zahlt der Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen anfechten. Sie gehören zur Masse.

Wirksam vor Eröffnung ja, aber danach mit Eröffnung unzulässig.
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#10

06.09.2010, 16:55

Antworten