Pfändungs- u. Überweisungsbeschluß (Kontenpfändung)

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Alexandra1976
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#1

03.09.2010, 10:19

Hallo liebe "Leidensgenossinnen",

ich hab folgendes Problem:

Kontenpfändung ging ins Leere (ist ja nicht unüblich), bei der nächsten Pfändungsmaßnahme teilt mir das Vollstreckungsgericht jedoch mit, daß ich die Gebühren für die erfolglose Kontenpfändung auf die Mindestgebühr zu reduzieren habe.

Wortlaut des AG Hamburg-St.Georg insoweit: "Sie werden daher aufgefordert, Ihre Forderungsaufstellung dahingehend zu korrigieren, daß sie für den bisherigen Pfändungs- u. Überweisungsbeschluß, der zu einer Befriedigung der Gläubigerpartei nicht geführt hat, jeweils nur die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Mindestgebühr geltend machen, da der Gegenstandswert der gepfändeten Forderung mit "0" (null) anzusetzen ist.
Schließlich wäre es unbillig, wenn ein Gläubigervertreter, der durch die bewirkte Pfändung eines körperlichen Gegenstandes, durch welche die Befriedigung des Gläubigers zumindest teilweise realisiert worden ist, seine Gebühren nach dem geringeren Wert des gepfändeten Gegenstandes berechnen müßte, während andererseits die gänzlich erfolglose Pfändung, die dem Gläubiger nichts eingebracht hat, eine höhere Gebühr, nämlich die nach dem Gesamtwert der Forderung, auslösen würde (vgl. LG Hamburg v. 09.03.2004, 314 T 28/04).

Es wird darauf hingewiesen, daß das Landgericht Hamburg die hier vertretene Ansicht erst kürzlich mit Beschluß vom 08.12.2009 (332 T 119/09) bestätigt hat."

Um ehrlich zu sein: Ich bin ratlos! Den angegebenen Beschluß finde ich im Internet leider nicht.

Habt Ihr einen Tipp für mich, wie ich nun weiter vorgehen soll? Klar, ich hab eine erfolglose Kontenpfändung, aber der PfüB wurde seinerzeit erlassen wie beantragt. D.h., die Gebühren sind nach dem Wert der Pfändung entstanden, oder etwa nicht? Wie kann ich nun gegenüber dem AG Hamburg begründen, daß ich die seinerzeitigen Gebühren für die Kontenpfändung dennoch in voller Höhe geltend machen will oder ist das aussichtslos?
Alexandra1976
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#3

03.09.2010, 12:22

ist ja super :-(

Naja, dann muß ich das FoKo entsprechend stornieren und neu buchen ... warum einfach, wenn´s auch umständlich geht ...
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