Pfändung zukünftiger Steuererstattungsansprüche

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Schaf
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#1

31.08.2010, 12:48

Hallo, Ihr Allwissenden!
Ich habe hier in der Kanzlei ein Buch gefunden:
Zwangsvollstreckung, Kommentiertes Prozessformularbuch von Saenger/Ulrich/Siebert, erschienen im Nomos-Verlag

Darin steht zu § 829 ZPO, RN 51:
"Soll eine zukünftige Forderung gepfändet werden, muss dies grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden. Nur bei der Pfändung von Gehaltsforderungen oder einer in ähnlichen fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, erstreckt sich gem. § 832 die Pfändung auch ohne ausdrücklichen Antrag auf die zukünftig fällig werdenden Beträge."

Im Gottwald hab ich gelesen, dass sich die zu pfändende Forderung aus einer Rechtsbeziehung ergeben muss. Ist die Beziehung Steuerschuldner-Finanzamt keine Rechtsbeziehung?

Hier im Forum hab ich ausnahmslos gelesen, dass zukünftige Steuererstattungsansprüche nicht pfändbar sind. Bei zwei Versuchen hat das Vollstreckungsgericht die zukünftigen Jahre vom Pfüb gestrichen. Also, Ihr scheint ja wirklich alle Recht zu haben, aber ich verstehe dann den Saenger/Ulrich/Siebert nicht.

Gibt es hier einen schlauen Menschen, der mir das genauer erläutern kann?
:?:
Grüße vom Schaf
Ich kann mich nicht erinnern, dass ich mal was vergessen hätte. :)
Tiss
Forenfachkraft
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#2

31.08.2010, 12:59

Halo Schaf,

wenn ich das Zitat aus dem Sänger/Ulrich/Siebert richtig lese, steht dort nicht, dass zukünftige Steuererstattungen pfändbar sind, sondern nur dass zukünftig fällig werdende Forderungen mit Ausnahme von ... ausdrücklich gepfändet werden müssen. Steuererstattungsansprüche sind erst pfändbar, wenn sie entstanden sind, also nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Warum das so ist, weiß ich auch nicht.
LG Tiss
Geiselmann
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#3

31.08.2010, 18:41

Hallo

§ 46 Abs. 6 AO

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden,
bevor der Anspruch entstanden ist.

Da die Fälligkeit am 1. Tag des Folgejahres eintritt können zukünftige Steuererstattungsansprüche nicht gepfändet werden.

Grüße

S. Geiselmann
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