Seite 1 von 1

Rücknahme ZVA

Verfasst: 27.08.2010, 10:51
von Jennox
Schönen guten Tag,

also ich hab nen ZVA mit Anschluss EV gemacht. Nun ham wa ne Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner und der hält sich auch brav daran.

Es ist doch jetzt günstiger, wenn ich die ZV erstma nur ruhend stelle oder??? Geht das oder geht das nur bei Pfübs?? Weil wenn ich den ZV-Antrag ganz zurücknehme und der Schuldner zahlt ma ni, fangen wir ja wieder von vorn an.

Also, kurz und knapp, kann ich nen ZVA mit Anschluss EV ruhend stellen??

Bitte um schnelle Antwort, da das schnellstmöglich raus muss.

LG :oops:

Re: Rücknahme ZVA

Verfasst: 27.08.2010, 10:56
von Kasimir1603
ruhend stellen wird nicht gehen, da die Sache dann beim GVZ liegen würde und das machen die nicht. Wir nehmen den ZVA dann zurück und es entsteht eine kleine Gebühr beim GVZ. PFÜB kannste ja auch nur ruhend stellen, wenn der zugestellt ist beim DS. Beim ZVA geht das net. Bei wem soll es ruhen? Der GVZ wird sich bedanken, wenn jeder 2. Gläubiger ihn bittet den ZVA erstmal ruhen zu lassen - da würden sich die Akten bei dem guten GVZ aber massig stapeln.

Re: Rücknahme ZVA

Verfasst: 27.08.2010, 11:06
von Jennox
Ok, dann war meine Erinnerung doch nicht so falsch. Mach kaum ZV-Sachen, deshalb bin ich da bissl einrosten.

Aber ich danke dir erstmal für die Bestätigung

:thx

Re: Rücknahme ZVA

Verfasst: 27.08.2010, 11:12
von naddi-B
Da geb ich Kasemir 1603 recht!!! entweder vollstrecken oder zurücknehmen!! was anderes geht bei ZV oder e.V. net...

Re: Rücknahme ZVA

Verfasst: 27.08.2010, 11:27
von silvester
Mit seinem Auftrag bestimmt der Gläubiger den Beginn, den Umfang, das Ruhen und das Ende der Zwangsmassnahmen gegen den Schuldner. Er ist der Herr des Verfahrens und daher passiert auch nur das, was er beantragt hat.

Er leitet durch seinen Antrag das Vollstreckungsverfahren ein und hält es in Gang. Es steht somit in seinem Belieben, ob, wann und wie er Befriedigung sucht. Der Staat hat kein Interesse daran, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstreckt, sondern nur, dass die Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger sie verlangt, in den gesetzlichen Bahnen verläuft (vgl. Ro-senberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 1997 § 33, 2 S. 517). Dementsprechend sind vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner dergestalt, dass der Gläubiger aus seinem Pfandrecht keine Rechte herleitet, soweit und solange der Schuldner einer Ratenzahlungsvereinbarung nachkommt, grundsätzlich zulässig und die Zulässigkeit in der Praxis auch anerkannt (vgl. z.B. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 01.04.2005, 5 T 114/05; LG Berlin, Beschluss vom 09.01.2006, 81 T 1066/05; BAG 17.01. 1975, 5 AZR 103/74).
LG Köln, Beschluss vom 25.10.2006, 13 T 214/06

Wird der Auftrag unbefristet zum Ruhen gebracht, so sind die Unterlagen vom GV zurückzugeben. Bei eine befristete Ruhendstellung verbleiben sie beim Gerichtsvolzieher.