Androhung von Zwangsmitteln n. § 890 II ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sprengmann
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#1

24.08.2010, 10:23

Hallo,
hat zufällig jemand ein Muster für einen Androhungsantrag nach § 890 II ZPO?

Die Parteien hatten sich vor Gericht vergleichsweise geeinigt, daß die Gegenseite ein bestimmte Handlung zu unterlassen hat.
Trotz nochmaliger Aufforderung unterläßt die Gegenseite die Handlung nicht, so daß ich jetzt ZV einleiten soll.
Da die Androhung der Zwangsmittel ja nicht im Vergleich enthalten ist, muß ich vorab Antrag auf Androhung der Zwangsmittel bei Gericht stellen oder ??. Muß ich in diesem Antrag die erneuten Verstöße beweisen oder erst im Antrag auf Anordnung der Zwangsmittel?
Danke für die Hilfe im Voraus.
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
perdu
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#2

24.08.2010, 14:32

Wenn die Androhung des Ordnungsgeldes nicht tituliert ist, müsstest du einen Antrag bei Gericht stellen, gegen die Gegenseite ein Ordnungsgeld zu erlassen!! Und schließlich die Kiste begründen. Das Gericht erlässt dann einen Beschluss, aus dem man vollstrecken kann.
Lies mal noch folgendes:

Anspruch auf Unterlassung
Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (Beispiel: den Gläubiger zu beschimpfen), so kann er bei jeder Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden.
Ist der Schuldner zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet und besteht ein entsprechendes Urteil oder ein entsprechender Beschluss, so wird er für jede Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht der ersten Instanz (also dem Gericht, bei dem der Gläubiger das Urteil erwirkt hat) zu einem Ordnungsgeld und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, zu Ordnungshaft verurteilt. Das betrifft zum Beispiel den Fall, dass jemand verurteilt worden ist, bestimmte Behauptungen nicht länger aufzustellen, er es aber trotzdem wieder tut.

Das Gericht kann auch den Schuldner gleich zu Ordnungshaft verurteilen, ohne vorher Ordnungsgeld verhängt zu haben. Das einzelne Ordnungsgeld darf 250.000,-- EUR nicht überschreiten. Die einzelne Ordnungshaft kann bis zu 6 Monaten betragen, insgesamt darf die Ordnungshaft 2 Jahre nicht überschreiten (§ 890 ZPO).

Das Prozessgericht muss dem Schuldner die einzelnen Ordnungsmittel vor ihrer Festsetzung gesondert androhen. Dies kann auch schon im Urteil, das die Verpflichtung zur Unterlassung ausspricht, geschehen.

Für das Verfahren fällt eine gerichtliche Festgebühr von 15,-- EUR an. Bei Hinzuziehung eines Anwalts fallen dessen Gebühren an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
--
Die Androhung der Ordnungsmittel kann bereits im Urteil selbsdt geschehen (in der Klage entsprechende Anträge stellen!). Ist die Androhung dort nicht aufgenommen worden, kann sie nachgeholt werden ES muss dann ein entsprechender Bschluss ergehen, wiederum auf Antrag des Gläubigers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs. Soll aus einem Vergleich vollstreckt werden, so ist die Androhung nicht erforderlich
:)
perdu
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#3

24.08.2010, 14:52

Einreichen bei dem Gericht I. Instanz, welches die Entscheidung (Vergleich) getroffen hat.

Hiermit beantrage ich namens und in Vollmacht meiner Mandanten
(...)

- Gläubiger-,

ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen

die ,
vertreten durch
(Adresse...)

- Schuldnerin -

festzusetzen.

Die Schuldnerin hat wiederholt gegen das ihr auferlegte Verbot/Unterlassung gem. Vergleich vom .....,Az. des AG ......verstoßen...

Beweis:..
Ich würde es so ähnlich formulieren ..
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Sprengmann
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#4

25.08.2010, 09:54

Danke für die umfangreiche Hilfe :thx
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
LauraKatharina
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#5

05.10.2023, 11:05

Hallo Zusammen,

ich muss diesen alten Post leider wieder auskramen. Entweder stehe ich oder das Gericht gerade massiv auf dem Schlauch.

Folgende Sache: wir haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen, wonach die Parteien sich wechselseitig verpflichtet haben, sich nicht zu beleidigen etc. Die Gegenseite hat dagegen jetzt verstoßen und wir wollen Ordnungsgeld festsetzen lassen. Ich weiß, vorher ist die Androhung notwendig.

Ich wollte nun im Vorfeld die Vollstreckungsklausel einholen um danach die Androhung zu beantragen. Jetzt ruft das Gericht an und sagt, es gibt keinen vollstreckbaren Inhalt und ich bekomme keine vollstreckbare Ausfertigung... Ich brauche aber doch die vollstreckbare Ausfertigung, spätestens wenn ich das Ordnungsgeld festsetzen lassen will?
Wir hatten in der Vergangenheit einen ähnlich gelagerter Fall, da haben wir die vollstreckbare Ausfertigung bekommen und dann Ordnungsgeld angedroht und dann vollstreckt..

.... brauche ich nun die vollstreckbare Ausfertigung VOR Androhungsantrag oder bekomme ich die erst NACH Androhungsbeschluss?

Herzliches :thx
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paralegal6
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#6

05.10.2023, 11:10

ein Ordnungsgeld muss gemäß #2 tituliert sein. Es gibt ja wie das Gericht richtig ausführt keine vollstreckbaren Inhalt bisher. Du kannst nichts androhen was nicht festgelegt ist. Im Urteil müsste halt stehen "bei Zuwiderhandlung" blabla, zumindest schreibst du nicht dass euer Tenor sowas enthält
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LauraKatharina
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#7

05.10.2023, 11:32

paralegal6 hat geschrieben:
05.10.2023, 11:10
ein Ordnungsgeld muss gemäß #2 tituliert sein. Es gibt ja wie das Gericht richtig ausführt keine vollstreckbaren Inhalt bisher. Du kannst nichts androhen was nicht festgelegt ist. Im Urteil müsste halt stehen "bei Zuwiderhandlung" blabla, zumindest schreibst du nicht dass euer Tenor sowas enthält
Der Tenor enthält das auch nicht, deswegen will ich ja diesen Antrag bei Gericht stellen, das Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung angedroht wird um im Anschluss das Ordnungsgeld festsetzen zu lassen. Ich dachte aber für diesen Antrag auf Androhung brauche ich eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs? (und dann bekomme ich am Ende den Ordnungsgeldbeschluss, mit dem ich vollstrecken kann). Mir ist klar, dass ich den Vergleich so nicht vollstrecken kann, aber brauche ich keine vollstreckbare Ausfertigung um das Ordnungsgeld nachher festsetzen zu lassen?

Ich hab als Muster halt nur diese alte andere Sache und da war es so: wirklich sehr gleicher Tenor im Vergleich, auch kein "...bei Zuwiderhandlung blablabla", wir haben Ordnungsgeldantrag gestellt wie bei #2; das Gericht schreibt "wurde bislang dem Antragsgegner noch kein Ordnungsgeld angedroht, sodass Ordnungsmittelfestsetzung nicht möglich ist". Wir haben dann den Antrag auf Androhung umgestellt. Schwupps hatten wir den Androhungsbeschluss und dann nach Antrag den Festsetzungsbeschluss. In der Sache hatten wir aber von Anfang an eine vollstreckbare Ausfertigung vom Vergleich (wie gesagt, sehr gleicher Tenor).
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paralegal6
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#8

05.10.2023, 11:53

ok, verstehe ich aber wozu soll das Gericht Vollstreckbarkeit erklären wenn der Vergleich so nichts hergibt? Mag vielleicht auch ein anderer Rechtspfleger anders entschieden haben, kannst höchsten einen Rechtskraftvermerk anfordern denke ich
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... nterschied
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#9

05.10.2023, 12:03

Wenn jetzt erst Ordnungsgeld angedroht werden soll, dann kann das sowieso nur für zukünftige Verstöße gelten. Der bereits begangene Verstoß ist darüber nicht mehr zu ahnden. Warum das bei Deiner "Muster"sache anders lief, ist nicht erklärlich. Evtl war da eben doch irgendwas irgendwie unterschiedlich.
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#10

05.10.2023, 12:03

ich hab parallel auch mal mit unserer Rechtsanwältin gesprochen, die auch in allen solchen Fällen immer vorher die vollstreckbare Ausfertigung hatte (ebenfalls für ähnlich gelagerte Vergleiche) und in den Mustern aus Formularbüchern auch immer liest "zum Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld überlassen wir anliegend die *vollstreckbare* Ausfertigung des Vergleichs.....".

In meinem aktuellen Fall hab ich aber eine Sache übersehen: es ist eine Familiensache/Gewaltschutz und uU liegt unser Problem mit dem vollstreckbaren Inhalt ganz woanders... wir gehen dann mal Feuer löschen. Danke trotzdem :)
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