vollstr. Ausfertigung im Original an RA zustellen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kleine Zuckerfee
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#1

19.08.2010, 09:30

Hallo liebe Leute,

wenn ich bislang einen gerichtlich protokollierten Vergleich an den gegnerischen Anwalt zustellen musste, habe ich diesem immer eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung geschickt mit der Bitte, das beigefügte EB zu unterzeichnen. Bislang sind uns Vergleich auch immer so zugestellt worden, anders kenne ich es bislang nicht.

Jetzt motzt ein Gegenanwalt, dass wir ihm doch bitte erst einmal das Original der vollstreckbaren Ausfertigung schicken müssen, sonst würde er uns das EB nicht unterzeichnen. Meinen Titel möchte ich aber natürlich nicht einfach so rausrücken.

Kann mir hier einer sagen, ob tatsächlich das Original der vollstreckbaren Ausfertigung mit übersandt werden muss?
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Lämmchen
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#2

19.08.2010, 09:33

Der gegn. RA bekommt eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung. Mit der Beglaubigung bestätigt der RA ja, dass es sich um die Abschrift des Originals handelt. Hat er angegeben, wieso er das Original haben will? Ich würde das Original auch nicht herausgeben. Dann kannst Du im Zweifelsfall ja erst recht nicht vollstrecken. Alternativ lass den Vergleich per Gerichtsvollzieher zustellen. Dann kann er nicht mehr motzen. :mrgreen:
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
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skugga
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#3

19.08.2010, 09:34

Nicht, dass ich wüsste. Ich rücke meinen Originaltitel auch tunlichst nicht an die Gegenseite raus und stelle beglaubigte Kopien zu. Frag doch mal höflich an, auf welcher rechtlichen Grundlage er das Original haben will, vielleicht hilft das ja. Ansonsten würd ich ihm den Vergleich eiskalt per GVZ zustellen lassen. :mrgreen:

Edit sagt: Schön, dass hier Einigkeit besteht, auch wenn ich n Ticken zu lahm war... ;)
Zuletzt geändert von skugga am 19.08.2010, 09:34, insgesamt 1-mal geändert.
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schnatti

#4

19.08.2010, 09:34

ich würde in keinem Fall das Original übersenden, schließlich ist das ja euer vollstreckungstitel. ich schicke auch immer ne beglaubigte Kopie der vollstreckbaren ausfertigung mit eb hin, das ist i.d.r. auch völlig ausreichend.
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lucy1510
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#5

19.08.2010, 09:36

Der ist ja witzig :mrgreen: Versuchen kann man es ja mal, würde ich sagen :auslach
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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Liesel
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#6

19.08.2010, 09:43

Was ist das denn für ein Quatsch? Ich würde ihn auf § 174 Abs. 2 S. 1 ZPO hinweisen. Die Zustellung ist demnach sogar per Telekopie möglich.

§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
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#7

19.08.2010, 09:44

Ja klar, versuchen kann mans mal :lol:

Ich schließe mit meinen Vorschreiberinnen an. Ich stelle auch immer die begl. Abschrift der vollstr. Ausfertigung zu - Dein Chef beglaubigt ja, dass die Abschrift mit dem ORIGINAL der vollstr. Ausfertigung übereinstimmt. Was will der gegn. Kollege denn noch mehr?

Lass Dich nicht verunsichern - war alles richtig so.

Und wie schon geschrieben wurde, wenn er das EB nicht unterzeichnen will, stelle ihm nochmal eine begl. Abschrift per Gerichtsvollzieher zu. Dann kann der Kollege motzen so viel er will *gg*
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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