Pfüb trotz geringem Gehalt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Friese
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 24.06.2010, 09:51
Software: RA-Micro

#1

18.08.2010, 19:19

Hallo,

ich habe mal eine Frage, ob es Sinn macht das Gehalt eines Schuldners zu pfänden, obwohl man vorher weiß, dass der Schuldner drei Unterhaltspflichtige hat und die Pfändungsgrenze nicht erreicht wird.
Im Einzelnen:
Unsere Mandantin ist die Tochter des Schuldners. Wir haben einen Unterhaltstitel. Die Tochter weiß aber von drei weiteren Unterhaltspflichtigen. Macht es nun Sinn einen Pfüb auszubringen auch wenn das Netto nicht ausreicht?

Viele Grüße

Friese
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

18.08.2010, 19:23

Na ja, so hast du für die Zukunft dir einen Rang gesichert, sollte der Schuldner mal mehr verdienen. Ist zwar meist eher nicht der Fall, aber man weiß ja nie ;)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Friese
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 24.06.2010, 09:51
Software: RA-Micro

#3

18.08.2010, 20:00

Ja, das stimmt natürlich. Es gelten bei Unterhaltstiteln doch die gleichen Pfändungsfreigrenzen wie bei anderen Titeln, oder? Oh man, ich steh echt auf dem Schlauch heute.
Ernie

#4

18.08.2010, 20:12

Wenn Du den Pfüb auf 850 d ZPO stützt, bestimmt der Rechtspfleger den Selbstbehalt des Schuldners, so dass die Beträge nicht nach der Tabelle zu 850 c ZPO berechnet werden.

Weißt Du, ob die weiteren Unterhaltsberechtigten eigene Einkünfte haben? Wie sieht es mit der Ehefrau des Schuldners aus? Hat sie eigenes Einkommen? Lebt sie mit dem Schuldner in einem Haushalt zusammen mit den anderen Unterhaltsberechtigten?
Friese
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 24.06.2010, 09:51
Software: RA-Micro

#5

18.08.2010, 21:21

Soweit ich weiß lebt er mit seiner Frau und ich meine zwei Kindern (muß ich morgen nochmal nachschauen), in einem Haushalt.
Benutzeravatar
Badeschlappe26
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1007
Registriert: 10.11.2009, 11:03
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#6

19.08.2010, 08:46

Bring den PfüB erstmal aus (nach 850 d ZPO). Wenn du den Rang sicher hast, kannst du dich um die (Aberkennung der) Unterhaltspflichten kümmern.

Du könntest den Schuldner anschreiben und ihn zur Auskunft auffordern, welche Einnahmen seine Unterhaltspflichten haben. Fristsetzung zur Auskunft (unter Beifügung der notwendigen Belege) mit Hinweis, dass bei fruchtlosen Fristablauf davon ausgegangen werden muss, dass die Familienangehörigen sich selbst versorgen können. Wenn du dann wirklich keine Auskunft von ihm bekommst, kannst du beim AG beantragen, dass die Personen als Unterhaltspflicht aberkannt werden sollen. Mindestens die Ehefrau kannst du so wegkriegen. Volljährige Kinder im Haushalt des Schuldners ebenfalls - bei minderjährigen wirds wohl nicht klappen.

Wenn er sich doch meldet und Angaben macht, kannst du - je nach Einkommen der Personen - dennoch zumindest vielleicht eine teilweise Nichtberücksichtigung beantragen.
Es grüßt

die Schlappe
___________________________________________________________________
Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
Benutzeravatar
Bibi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 05.12.2007, 08:45
Beruf: ReNoFa / ungelernte Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Wohnort: @home

#7

19.08.2010, 09:47

Ich muss Schlappe leider widersprechen :cry: Wenn Du nachträglich beantragst, einige Personen nicht oder nur teilweise als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen, muss der Schuldner hierzu befragt werden. Wenn Du einen entsprechenden Antrag gleich im Pfüb mit aufnimmst, ist das nicht der Fall.

Ich würde auf jeden Fall das Gehalt pfänden; es kann sich ja immerhin mal ändern oder er bekommt Sonderzahlungen o. ä. Oft ist es den Schuldnern auch peinlich und sie zahlen dann freiwillig, nur damit die Pfändung ruhend gestellt wird - ist ja immerhin schon ein komisches Gefühl, wenn der Chef weiß, dass ein Angestellter Schulden hat.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
Friese
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 24.06.2010, 09:51
Software: RA-Micro

#8

19.08.2010, 10:08

Hej, danke euch. Ich habe den Pfüb jetzt nach 850d ausgebracht. Er hat drei unterhaltspflichtige Kinder, wovon zwei bei ihm leben. Die Ehefrau arbeitet selbst, ist also nicht unterhaltspflichtig.
Danke euch. :-)

VG Friese 8)
Ernie

#9

19.08.2010, 19:40

Wenn Pfüb erlassen und zugestellt, schreibst Du den Schuldner an und forderst ihn nach § 836 III ZPO zur Auskunftserteilung auf, damit Du so in Erfahrung bringen kannst, wie es um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse steht! Wenn es soweit ist, meldest Du Dich einfach wieder in diesem Thread, ok!?!
Benutzeravatar
Badeschlappe26
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1007
Registriert: 10.11.2009, 11:03
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#10

20.08.2010, 10:53

Wenn Ernie das auch so rum macht, kanns ja nicht so falsch sein, wie ich es immer mache :mrgreen:
Es grüßt

die Schlappe
___________________________________________________________________
Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
Antworten