Pfändung - Miterbenanteil - Grundstück

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#1

16.08.2010, 17:05

Ich hasse Grundstückskram - habe jetzt aber genau so einen Murks auf dem Tisch. Vielleicht kann mal jemand weiterhelfen :roll: Verzweifel grad ein wenig. Folgender Fall:

Durch die eV haben wir erfahren, dass unser Schuldner Miterbe zu 1/2 neben seiner Mutter an einem Grundstück geworden ist. Mittlerweile haben wir den Erbschein vorliegen (in Abschrift) und einen Grundbuchauszug (ebenfalls in Abschrift). Im Grundbuch stehen Mutter und Sohn in Erbengemeinschaft schon so zu 1/2 drin.

Ich weiß jetzt nicht genau, wie ich uns da jetzt ins Spiel bringe. Mache ich einen PfüB? Drittschuldner die Mutter als Miterbin? Würde da wie folgt pfänden:

1. der angebliche Erbteil des Schuldners am Nachlass des ... gestorben ...
2. die Ansprüche des Schuldners gegen ...(Mutti)... auf Auseinandersetzung des Nachlassung und Teilung der Nachlassmasse sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Ist 2. Blödsinn? Habe ja schließlich keine "Nachlassmasse" ist dem Sinne, oder ist das Grundstück als solche anzusehen? Müssen noch andere Sachen/Anträge mit rein?


Wenn ich meine Pfändung dann (irgenwann mal) durch habe, muss ich das ganze doch noch zur Eintragung im GB anmelden, oder? Reicht da folgender Antrag:

"Es wird beantragt, die Pfändung des Miterbenanteils des Schuldners an dem ungeteilten Nachlass ins Grundbuch einzutragen."


Igitt, ich fühl mich so ahnungslos! Brauche dringend Hilfe! :bahnhof
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Trynnchylld
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#2

16.08.2010, 17:11

Jo, Pfüb kann aussehen:

der angebliche Miterbenanteil des Schuldners am ungeteilten Nachlass des am ?? in ?? verstorbenen ?? (geb. am ??) mit der weiteren Miterbin und Drittschuldnerin

?? Name, Anschrift ??

einschließlich des Rechts auf Nachlassauseinandersetzung gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Für die Eintragung:

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER PFÄNDUNG IM GRUNDBUCH

In der Zwangsvollstreckungssache

- Gläubiger -

gegen

- Schuldner -

wird namens und im Auftrag des Gläubigers b e a n t r a g t,

auf der Eigentumswohnung des Schuldners, eingetragen im

 Grundbuch von ??, Blatt

einzutragen, dass der Miterbenanteil des Schuldners an dem ungeteilten Nachlass des am ?? in ?? verstorbenen ?? (geb. am ??) mit der weiteren Miterbin ?? gepfändet ist.

Beiliegend erhalten Sie folgende Unterlagen im Original mit der Bitte um Rückgabe nach erfolgter Eintragung:

 Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts ??
 Urkunde über die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin,??

Des Weiteren fügen wir Nachweise über die weiter angefallenen Kosten bei, die noch nicht in der Forderungsaufstellung für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalten waren. Diese sind in der nachfolgenden Aufstellung farbig gekennzeichnet.

Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit

EUR ??.





Drittschuldnerin ist die Miterbin.
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#3

16.08.2010, 17:17

Kaum gefragt - schon geantwortet. Reicht also, wenn ich das Recht auf Nachlassauseinandersetzung mitpfände, na gut. Na dann kann/muss ich ja gleich mal loslegen.

3 x ganz fett: :thx :thx :thx
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Trynnchylld
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#4

17.08.2010, 08:12

Bild

:D
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#5

17.08.2010, 08:40

Mein ganzer Text lautet jetzt so:


gespfändet wird:

1. der angebliche Miterbenanteil des Schuldners am ungeteilten Nachlass des am ... in ... verstorbenen ... mit der weiteren Miterbin und Drittschuldnerin

...

2. Die Ansprüche und Rechte des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

3. Das Recht des Schuldners auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Der gepfändete Erbteil und die gepfändeten Ansprüche werden dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Ferner wird angeordnet, dass die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung zukommenden beweglichen Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung durch öffentliche Versteigerung herauszugeben sind.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten.

Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.


Ist i. O. so? Oder haut irgendwas nicht hin?

Ich glaube zwar nicht, dass ich in meinem Fall hier überhaupt noch weitere Erbmasse neben dem Grundstück vorhanden ist - aber man weiß ja nie. Außerdem hab ich jetzt gleich mal einen Standarttext, für den Fall, dass ich sowas in nicht absehbarer Zeit nochmal machen muss.
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#6

17.08.2010, 10:51

Denke schon, dass es so i.O. ist.
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#7

20.12.2010, 14:23

Never ending story - die Sache geht weiter:

Mein PfüB ist ohne Beanstandungen durch - besten Dank nochmal!
Meine Eintragung im GB erfolgte problemlos - ebenfalls nochmal besten Dank!

Unmittelbar nach Zustellung der Pfändung stirbt nun die Mutter - :shock: - ich frage mich lieber nicht nach dem "warum"

Sie hat jedenfalls ein Testament errichtet - Erbe ist nicht der Sohn, welcher unser Schuldner ist, sondern der Sohn unsers Schuldners, mithin der Enkelsohn.

Und nü? Muss ich jetzt was veranlassen - Pflichtteilsanspruch pfänden oder so? Ich weiß auch nicht, ob da noch Geld war bei Mutti/Oma, das würde uns flöten gehn, wenn ich nichts mache, oder?

Was wird denn jetzt aus meiner schönen Eintragung im GB?! :? :? :? Wäre ja auch alles zu einfach gewesen.
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#8

20.12.2010, 18:57

Hallo,

die Pfändung des Miterbenanteil war und ist wirksam.
Im Falle einer Teilungsversteigerung ist nunmehr Antragsgegner der Sohn des Schuldners.

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#9

09.09.2011, 16:36

Wie viele Abschriften füge ich denn dem Teil an das Grundbuch bei? Habe einen Schuldner und insgesamt 5 Erben (also 4 Miterben)?
Ernie

#10

09.09.2011, 18:38

Meinst Du den Pfüb-Antrag oder der bereits zugestellte Pfüb, der im Grundbuch eingetragen werden soll?
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