Also wir haben die ZV zur Herausgabe Grundschuldbriefe gem. § 888 ZPO eingeleitet. Nun teilte der GV mit, dass die Grundschuldbriefe beim Schuldner nicht aufgefunden wurde und das der Schuldner mitteilte, dass diese sich in Spanien bei seiner Tochter befinden würde.. Was nun???
Kann ich jetzt ein Ordnungsgeld festsetzen lassen? oder muss ich die ZV ins Ausland betreiben?
Was meint ihr?
ZV wegen Herausgabe Grundschuldbriefe, was nun?
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Ich bin nicht der große Vollstreckungsrechts-Experte, sicherlich können die angemeldeten Rechtspfleger mehr sagen.
Aber:
Wie lautet der Titel?
Handelt es sich nicht um einen Herausgabetitel gem. § 883 ZPO? Dann wäre mE § 886 ZPO anzuwenden.
Das OLG Celle (OLGR Celle 1995, 77, juris) hat entschieden: "Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Herausgabe einer Sache gerichteten Titel richtet sich auch dann nach ZPO §§ 883ff, nicht aber nach ZPO § 888 analog, wenn sich die Sache in einem zur Europäischen Union gehörenden ausländischen Staat befindet."
Aber:
Wie lautet der Titel?
Handelt es sich nicht um einen Herausgabetitel gem. § 883 ZPO? Dann wäre mE § 886 ZPO anzuwenden.
Das OLG Celle (OLGR Celle 1995, 77, juris) hat entschieden: "Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Herausgabe einer Sache gerichteten Titel richtet sich auch dann nach ZPO §§ 883ff, nicht aber nach ZPO § 888 analog, wenn sich die Sache in einem zur Europäischen Union gehörenden ausländischen Staat befindet."
@ Revisor: Danke für deine schnelle Antwort..
Naja, im Titel steht nur, dass der Schuldner die Grundschuldbriefe (genau bezeichnet) herauszugeben hat.
§ 886: Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
Es betrifft hier keine Geldforderung, deswegen ist fraglich, ob hier dieser § Anwendung findet..
§ 887 wäre wohl eher anzuwenden, aber 1. hat der Schuldner kein Geld und zweitens müssten dan die ZV im Ausland vollzogen werden, da die Tochter dort wohnt und sich die Briefe dort befinden..
Naja, im Titel steht nur, dass der Schuldner die Grundschuldbriefe (genau bezeichnet) herauszugeben hat.
§ 886: Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
Es betrifft hier keine Geldforderung, deswegen ist fraglich, ob hier dieser § Anwendung findet..
§ 887 wäre wohl eher anzuwenden, aber 1. hat der Schuldner kein Geld und zweitens müssten dan die ZV im Ausland vollzogen werden, da die Tochter dort wohnt und sich die Briefe dort befinden..
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§ 886 ZPO verweist nur auf die Vorschriften über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, bewirkt also, dass diese auch auf Fälle der Herausgabevollstreckung anzuwenden sind.
§ 887 ZPO wird wohl kaum in Frage kommen - wie soll Euer Mandant denn auf Kosten des Schuldners die Handlung (= Herausgabe) vornehmen?
Hast Du Dir die Entscheidung des OLG Celle mal angesehen? Danach ist im EU-Ausland zu vollstrecken!
§ 887 ZPO wird wohl kaum in Frage kommen - wie soll Euer Mandant denn auf Kosten des Schuldners die Handlung (= Herausgabe) vornehmen?
Hast Du Dir die Entscheidung des OLG Celle mal angesehen? Danach ist im EU-Ausland zu vollstrecken!