Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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DaniMendl
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#1
05.08.2010, 11:00
Hallo,
eine Frage:
Ich habe einen HB gg. SCH vorliegen und wollte diesen vollstrecken unter der uns bekannten Anschrift. Es kam dann auch eine Rate über GV. Jetzt hat er mir die Unterlg. zurückgesandt mit dem Hinweis, dass SCH die letzten 5 Versuche nicht angetroffen werden konnte und eine gewaltsame Türöffnung ausgeschlossen ist, weil der SCH im Haushalt von seinem Sohn lebt.
Ist das korrekt oder kann ich hier auf Vollstreckung + Wohnungsöffnung bestehen?
Gibt es für Haftbefehl einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Beschluss für Vollstreckung zur Nachtzeit?
DANKE
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DaniMendl
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silvester
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#3
06.08.2010, 12:45
Wenn sich der Haftbefehl auf die Wohnung des Schuldners bezieht, dieser aber bei seinem Sohn wohnt, kann mit dem Haftbefehl die Zwangsöffnung der Wohnung des Sohnes nicht betrieben werden.