Hallo zusammen,
ich habe einen Schuldner, der in der JVA sitzt. Ich habe hier im Forum gelesen, dass einige von euch das Haft- und Eigengeld erfolgreich gepfändet haben.
Kann mir jemand hierfür vielleicht den genauen Text des Antrages nennen?
Danke schon einmal im Voraus.
Lg
Pfändung von Haft- und Eigengeld
- Trynnchylld
- Kennt alle Akten auswendig
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Hallo
als Text könntest Du nehmen:
...die angebliche Forderung des in der Justizvollzugsanstalt ??? untergebrachten Schuldners an das Land ???, vertreten durch die Justizvollzugsanstalt ??? (mit Adresse) - Drittschuldner – auf
1. Auszahlung des ihm als Eigengeld, sowie des zum pfändbaren Eigengeld gehörenden Guthabens aus Zahlung einer Sozialrente, einer Leistung nach SGB III (Arbeitsförde-rung), einer Leistung nach dem BVersG sowie des gutgeschriebenen Arbeitsentgelts, bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhande-nen Überbrückungsgeld,
2. Auszahlung des ihm zustehenden Arbeitsentgeltes,
3. Auszahlung der ihm zustehenden Gefangenenbezügen als Eigengeld,
4. Auszahlung des ihm zustehenden weitergehenden Hausgeldes,
an den Drittschuldner:
Land ???, vertreten durch die Justizvollzugsanstalt mit Adresse
Hoffe, das hilft Dir! Lieben Gruß Trynn
als Text könntest Du nehmen:
...die angebliche Forderung des in der Justizvollzugsanstalt ??? untergebrachten Schuldners an das Land ???, vertreten durch die Justizvollzugsanstalt ??? (mit Adresse) - Drittschuldner – auf
1. Auszahlung des ihm als Eigengeld, sowie des zum pfändbaren Eigengeld gehörenden Guthabens aus Zahlung einer Sozialrente, einer Leistung nach SGB III (Arbeitsförde-rung), einer Leistung nach dem BVersG sowie des gutgeschriebenen Arbeitsentgelts, bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhande-nen Überbrückungsgeld,
2. Auszahlung des ihm zustehenden Arbeitsentgeltes,
3. Auszahlung der ihm zustehenden Gefangenenbezügen als Eigengeld,
4. Auszahlung des ihm zustehenden weitergehenden Hausgeldes,
an den Drittschuldner:
Land ???, vertreten durch die Justizvollzugsanstalt mit Adresse
Hoffe, das hilft Dir! Lieben Gruß Trynn
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 31.10.2008, 16:37
Super, das hilft mir auf jeden Fall weiter.
Vielen lieben Dank.
Vielen lieben Dank.
- Trynnchylld
- Kennt alle Akten auswendig
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Gern geschehen!!!
Lieber Gruß, Trynn
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- Liesel
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Muß mal den Thread "hervorkramen". Habe einen PfÜB mit den in #2 bezeichneten Ansprüchen beantragt. Gericht schreibt folgendes zurück:
"Ein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes dürfte dem Schuldner gegen - DS - nicht zustehen. Die Ziffer ist zu streichen.
Das Hausgeld wird einem Gefangenen zum Einkauf in der Haftanstalt (§ 22 StVollzG) oder zur anderweitigen Verwendung von seinem Eigengeld zur Verfügung gestellt. Es wird nach allgemeiner Ansicht als unpfändbar angesehen (vgl. OLG Hamm MDR 2001, 1260 mzwN und LG Münster InVo 2001, 69). Um Streichung wird gebeten."
Merkwürdig dabei ist, daß ich vor kurzem beim gleichen Gericht einen PfÜB mit identischen Ansprüchen beantragt habe, der auch so erlassen wurde.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Allerdings eilt die Sache etwas. Habe heute Frist.
"Ein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes dürfte dem Schuldner gegen - DS - nicht zustehen. Die Ziffer ist zu streichen.
Das Hausgeld wird einem Gefangenen zum Einkauf in der Haftanstalt (§ 22 StVollzG) oder zur anderweitigen Verwendung von seinem Eigengeld zur Verfügung gestellt. Es wird nach allgemeiner Ansicht als unpfändbar angesehen (vgl. OLG Hamm MDR 2001, 1260 mzwN und LG Münster InVo 2001, 69). Um Streichung wird gebeten."
Merkwürdig dabei ist, daß ich vor kurzem beim gleichen Gericht einen PfÜB mit identischen Ansprüchen beantragt habe, der auch so erlassen wurde.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Allerdings eilt die Sache etwas. Habe heute Frist.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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- Trynnchylld
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Hi Liesl,
sorry, wahrscheinlich kommt die Antwort zu spät, habs erst heut gesehen...
Wahrscheinlich hängt es daran, dass Du Hausgeld gepfändet hast. Dies ist eine Art Taschengeld, was nach allgemeiner Auffassung unpfändbar ist, im Gegensatz zum Gefangenengeld. Diese Art der Pfändung kommt äußerst selten vor, weshalb dein erster PfÜb wahrscheinlich durch ist, wenn sich der Rpflg net ausgekannt hat.
Irgendwo hab ich mal die Vorlage für Gefangenengelder reingestellt. Hab derzeit leider keinen Zugriff auf die Vorlage, aber wie gesagt, in irgendeinem Beitrag ist es reingestellt. Vielleicht bringt die dir was. VG!
sorry, wahrscheinlich kommt die Antwort zu spät, habs erst heut gesehen...
Wahrscheinlich hängt es daran, dass Du Hausgeld gepfändet hast. Dies ist eine Art Taschengeld, was nach allgemeiner Auffassung unpfändbar ist, im Gegensatz zum Gefangenengeld. Diese Art der Pfändung kommt äußerst selten vor, weshalb dein erster PfÜb wahrscheinlich durch ist, wenn sich der Rpflg net ausgekannt hat.
Irgendwo hab ich mal die Vorlage für Gefangenengelder reingestellt. Hab derzeit leider keinen Zugriff auf die Vorlage, aber wie gesagt, in irgendeinem Beitrag ist es reingestellt. Vielleicht bringt die dir was. VG!
Lieber Gruß, Trynn
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