Zwangssicherungshypothek und Zwangsversteigerung

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wayona
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#1

22.07.2010, 13:36

also ich hab hier wieder nen kniffeliges problemchen:

unsere mdt. hatte nen titel gegen die gegenseite. die vorherige kanzlei hatte zu ihren gunsten in das grundstück des gegners ne zwangssicherungshypothek eintragen lassen. nunmehr wurde durch jemand anders die zwangsversteigerung beantragt. versteigerungstermin ist auch schon bekannt und in ca. 4 wochen. erlischt durch die versteigerung die zwangssicherungshypothek? muß hier ggf. gesondert etwas gemacht oder beantragt werden?

zudem hat die mandantschaft aus einem vorherigen verfahren noch eine forderung. selbige wurde bislang noch nicht gepfändet. kann die ursprüngliche zwangssicherungshypothek um diese beträge erweitert werden? oder kann man sich ggf. quasi an das versteigerungsverfahren dran hängen? oder hat jemand nen anderen guten tipp für mich?

vielen dank bereits für eure hilfe. ;-)
Ernie

#2

22.07.2010, 13:48

Eine Erweiterung der eingetragenen Sicherungshypothek ist nicht möglich.

Liegt Dir ein aktueller Grundbuchauszug vor? Dann pfände möglichst rasch die Rückgewährsansprüche/Eigentümergrundschulden.
wayona
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#3

22.07.2010, 13:53

was sind die Rückgewährsansprüche? wie pfändet man die?

nein ich habe leider keinen Grundbuchauszug.
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Trynnchylld
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#4

22.07.2010, 14:18

Hallo Wayona,

hier wäre ne Vorlage für die Pfändung der Rückgewähransprüche:

- Rückgewähr der Grundschuld bzw. Grundschulden durch Übertragung (= Abtretung), Aufhebung oder Verzicht hinsichtlich der Grundschuld bzw. Grundschulden oder eines Teil der Grundschuld bzw. der Grundschulden, eingetragen auf dem Miteigentumsanteil auf dem Grundstück in der ?? (Gebäude- und Freifläche), Flurstück ??, ??, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ?? Obergeschoß – Aufteilungsplan Nr. ?? - , eingetragen im Wohnungseigentum-Grundbuch von ?? Blatt ??, eingetragen im Grundbuch

Amtsgerichtsbezirk ?? ,
Grundbuchamt ??,
Grundbuch von ??,
Wohnungseigentum-Grundbuch Nr. ?? ??,

• in Abteilung III, laufende Nummer der Eintragung 1, laufende Nr. der bel. Grundstücke im Bestandsverzeichnis 1 über EUR ?? (??) - Grundschuld
• in Abteilung III, laufende Nummer der Eintragung 2, laufende Nr. der bel. Grundstücke im Bestandsverzeichnis 1 über EUR ?? (??) – Grundschuld

- einschließlich des Anspruches auf Auszahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruches auf Zahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei Verwertung der Grundschuld bzw. Grundschulden, insbesondere bei Zwangsversteigerung, ein Betrag erlöst wird, der die durch die Grundschuld bzw. die Grundschulden gesicherten Ansprüche des Drittschuldners gegen den Schuldner übersteigt,

- auf Berichtigung des Grundbuches durch gänzliche oder teilweise Umschreiben der oben bezeichneten Grundschuld bzw. Grundschulden in eine Eigentümergrundschuld bzw. Eigentümergrundschulden (Buchgrundschuld/en),

- sowie bei Nichtvalutierung der Grundschuld bzw. Grundschulden der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des über die oben bezeichnete Grundschuld bzw. Grundschulden gebildeten Grundschuldbriefes bzw. der gebildeten Grundschuldbriefe (Briefgrundschuld/en) sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlich sind,

- sowie bei teilweiser Valutierung der genannten Grundschuld bzw. Grundschulden der Miteigentumsanteil des Schuldners am Grundschuldbrief bzw. den Grundschuldbriefen und der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Grundschuldbrief bzw. an den Grundschuldbriefen und der Anspruch auf Vorlage des Briefes bzw. der Briefe beim Grundbuchamt zwecks Bildung von Teilgrundschuldbriefen sowie der Anspruch auf Aushändigung des Teilbriefes bzw. der Teilbriefe über die Teileigentümergrundschuld bzw. Teileigentümergrundschulden sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlich sind,

- auf die dem Schuldner gegenwärtig und zukünftig zustehende Eigentümergrundschuld bzw. Eigentümergrundschulden


Wenn eine Grundschuld eingetragen wird, wird diese über den gesamten Forderungsbetrag eingetragen, unabhängig davon, ob diese durc h z.B. Ratenzahlung sich reduziert. In Höhe der bereits bezahlten Beträge erwirbt der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld (fiktiv). Damit die Forderung dann nicht dem Eigentümer zusteht, kannst Du die Rückgewähransprüche pfänden und rutschst dann quasi an die Stelle des Eigentümers.

Einem Zwangsversteigerungsverfahren kannst Du beitreten. Die ZwaSiHyp erlöscht nicht durch die Zwangsversteigerung. Im Gegenteil, dadurch seit ihr automatisch Beteilgte im ZwV-Verfahren.
Lieber Gruß, Trynn

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Geiselmann
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#5

22.07.2010, 18:43

Hallo,

die SZH wird von Amts wegen berücksichtigt mit Hauptsache und laufenden Nebenleistungen, wenn sie zum Zeitpunkt der Eintragung des ZV-Vermerks bereits im Grundbuch eingetragen war, ansonsten nur auf Anmeldung, § 37 Nr. 4 ZVG.
Also zur Sicherheit anmelden und Forderungsaufstellung mitschicken.
Für die weiteren Forderungen kann ein Beitritt beantragt werden. Allerdings wird die Frist des § 43 Abs. 2 ZVG nicht eingehalten werden können. Habt ihr den Verkehrswert und die Grundstücksbelastungen?
Die SZH wird nur an der Rangstelle berücksichtigt an der sie eingetragen wird.
Daher empfiehlt es sich in der Tat Rückgewährsansprüche und Eigentümergrundschulden zu pfänden.

Grüße

S. Geiselmann
wayona
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#6

23.07.2010, 13:04

da die eintragung der zwangssicherungshypothek nicht durch unsere kanzlei erfolgte und die mandant schon etwas älter und mit dem verfahren auch etwas überfordert ist, haben wir keinen grundbuchauszug oder dergleichen. haben wir gegenüber dem grundbuchamt einen anspruch darauf? also kriegen wir diesen gegen die entsprechende Gebühr von dort?
Ernie

#7

23.07.2010, 13:12

Natürlich bekommst Du einen Grundbuchauszug. Du musst jetzt aber aus den Puschen kommen...
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