Pfändung Taschengeldanspruch

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
ClaudiaP.
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#1

20.07.2010, 15:05

Hallo, ich habe ein kleines Problem.

Mein Schuldner ist Hausmann, seine Frau verdient angeblich ca. 2.000,00 EUR netto. Zwei Kinder im Alter von 18 und 16 Jahren, ob diese eine Ausbildung machen und evtl. eigenes Geld schon verdienen ist mir nicht bekannt.

Es gibt keine Möglichkeiten bei dem Schuldner an Geld zu kommen. Kann mir jemand sagen ob hier eine Taschengeldpfändung Aussicht auf ERfolg hat und wenn ja muß ich den Taschengeldanspruch selbst berechnen und wenn ja wie mache ich das.

Wäre für Hilfe sehr dankbar
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Yvi_882
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#2

20.07.2010, 15:51

Huhu,

ob die Pfändung Aussicht auf Erfolg hat, kann ich dir nicht sagen. Du könntest es eventuell mal versuchen. Den Taschengeldanspruch brauchst du m.E. nicht selbst berechnen, habe ich jedenfalls bei so einer Pfändung nie gemacht, dass hat bisher immer der Rechtspfleger gemacht.
Du musst auf jeden Fall in dem Antrag angeben, dass keine andere Pfändungsmaßnahme Erfolg hat und glaubhaft machen, dass die EF 2.000.-- € netto verdient, z.B. das VV mit beifügen.
Geiselmann
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#3

20.07.2010, 19:10

Hallo,

ich denke eine Pfändung hat keinen Erfolg. Folgt man dem Halbteilungsgrundsatz steht für jeden Ehegatten ca. 1.000 €
zur Verfügung, die Kinder sind hierbei noch nicht berücksichtigt.
Da der Taschengeldanspruch wie Arbeitseinkommen gepfändet wird, ergibt sich kein pfändbarer Betrag.

ZPO § 850 b (Taschengeldpfändung)
Eine Pfändung des Taschengeldanspruchs, der dem Schuldner gegen seinen Ehegatten zusteht, ist grundsätzlich nach § 850 b Abs. 2 ZPO zulässig, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ist allerdings nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Bei durchschnittlichem und unterdurchschnittlichem Einkommen entspricht die Taschengeldpfändung i.d.R. nicht der Billigkeit.
- LG Mönchengladbach, Beschl. v. 11.1.2002, 5 T 326/01, Rpfleger 2002, 469 .

S. Geiselmann
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Yvi_882
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#4

20.07.2010, 20:18

Finde ich jetzt komisch, bei uns hat so etwas schon gefruchtet, bei dem gleichen Einkokmmen.
rosa

#5

20.07.2010, 20:21

bist du dir sicher Yvi, dass du bei einem Gesamteinkommen von 2000 Euro für 4 Personen einen Pfändungserfolg BEIM EHEGATTEN hattet?
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Yvi_882
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#6

20.07.2010, 20:27

Es geht um drei unterhaltsberechtigte Personen laut Tabelle, seit wann wird der Schuldner mitgezählt. Außerdem bin ich garantiert nicht blöd. Außerdem muss ich meine Akten besser kennen als ihr oder?
rosa

#7

20.07.2010, 20:28

ich erspare mir weitere Ausführungen hierzu .......
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Yvi_882
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#8

20.07.2010, 20:32

Ich mir auch. Vielleicht solltest du dir mal die Pfändungstabelle ansehen, die ist in spalten unterteilt und fängt ab 0 an. Bei uns in NRW geht das jedenfalls.
Zuletzt geändert von Yvi_882 am 20.07.2010, 20:41, insgesamt 1-mal geändert.
rosa

#9

20.07.2010, 20:35

schön für dich, dass du irgendwo gelesen haben willst, dass ich von 4 Unterhaltsberechtigten geschrieben hätte. Bevor du dich bei einer Nachfrage wie "bist du dir sicher dass..." hier aufführst wie ne kleine Oberzicke, würd ich an deiner Stelle mal die Beiträge lesen. Mehr sag ich dazu nich mehr !
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Yvi_882
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#10

20.07.2010, 20:46

Es wären aber nur 3 Personen nicht 4. Die Frau arbeitet. Ich sag dazu auch nichts mehr, ich brauche mich hier nicht beleidigen lassen. Echt ein Witz. Würde mal die Fragestellung richtig lesen.
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